12Os200/10v•OGH 12Os200/10v
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 11.Juni2010, GZ12Hv56/10m53, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß §494a Abs1 Z4, Abs4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den SchuldsprüchenI. III.1., III.3., V. und VI. sowie in den Aussprüchen über die Strafe (damit auch im Widerrufsbeschluss), die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Straf und Einweisungsausspruchs verwiesen.
Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 erster Fall StGB (I.), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §205 Abs1 ersterFall StGB idF BGBlI2004/15 (II.), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§105 Abs1, 106 Abs1 Z1 StGB teilweise iVm §15 Abs1 StGB (III.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1, Abs2 StGB (IV.), des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB(V.) und des Vergehens der Verleumdung nach §297 Abs1 erster Strafsatz StGB (VI.) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB ausgesprochen.
Danach hat er
I.zwischen Anfang Februar und 10.Februar2010 in Spielberg Helmut G***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn an den Oberarmen erfasste und sodann an ihm einen Analverkehr durchführte;
II.im Mai2007 in Spielberg eine wehrlose Person, nämlich den schlafenden Helmut G*****, unter Ausnützung dieses Schlafzustands dadurch missbraucht, dass er an ihm eine geschlechtliche Handlung, nämlich einen Analverkehr vornahm;
III.zu nachstehenden Zeiten in Spielberg nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod und teils mit einer Brandstiftung (SchuldspruchIII.3.) zu nachgenannten Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar
1. Helmut G***** im Anschluss an die zu PunktI. genannte Tathandlung durch die ihm gegenüber getätigte sinngemäße Äußerung, er solle ja nicht zur Polizei gehen, da er sonst ihn, seine Oma (gemeint: Maria U*****) und „Z*****“ (gemeint: Markus Z*****) umbringen werde, weil er ohnehin nichts mehr vom Leben zu erwarten hätte, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung bei der Polizei wegen der zu I.genannten Tat, wobei es beim Versuch blieb;
2. in der Nacht zum 21.Dezember2009 Helmut G***** durch die ihm gegenüber getätigte Äußerung: „Ah, der Dicke is a scho wieda do. Wenn du fette Missgeburt zu Weihnachten oder zu Silvester noch einmal nach Hause kommst, dann bringe ich dich um und grabe ich dich in den Misthaufen ein“, zur Abstandnahme des Aufsuchens der Wohnung in *****, zu Weihnachten und zu Silvester, wobei es beim Versuch blieb;
3. am 10.Februar2010 Maria U***** durch die ihr gegenüber getätigte sinngemäße Äußerung, dass er sie alle umbringen würde, wenn sie das tut (gemeint: eine Anzeigenerstattung), weil er nämlich nie wieder in den Häfn gehen werde und außerdem werde er alle Häuser seiner Oma anzünden, wenn diese ihn enterben sollte, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung bei der Polizei wegen seinen Tätlichkeiten gegenüber Helmut G***** (vgl SchuldspruchV.) sowie von einer Enterbung des Manfred U*****;
4. zwischen Mai2007 und 10.Februar2010 Helmut G***** in wiederholten Angriffen durch die ihm gegenüber getätigten sinngemäßen Äußerungen, dass er ihn, seine Oma und auch seinen Cousin Markus Z***** umbringen werde, sollte er eine Anzeige erstatten, zu Unterlassungen, nämlich zur Abstandnahme von Anzeigenerstattungen bei der Polizei wegen seiner wiederholten Tätlichkeiten ihm gegenüber;
IV.im November2009 in Spielberg und Stainach Sonja K***** durch die während eines Telefongesprächs zwischen dieser und Maria U***** im Hintergrund für Sonja K***** hörbare, zweifach getätigte Äußerung: „Wenn ich die Wab'n erwische, daschlog ich sie“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
V.am 10.Februar2010 in Spielberg Helmut G***** vor der zu SchuldspruchIII.3. genannten Äußerung durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (2Hämatome im Augenbereich);
VI.am 15.Februar2010 in Leoben einen anderen, und zwar Michael P*****, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit nicht mehr als einemJahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB, falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme durch die Ermittlungsrichterin des Landesgerichts Leoben im gegenständlichen Strafverfahren tatsachenwidrig erklärte, dass die bei Helmut G***** vorhandenen Verletzungen (nämlich gemeint der Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden sowie Hämatome an Oberarm, Schulter, Hüfte und Oberschenkel) von einem gewissen „P*****, wohnhaft in Judenburg, Vorname unbekannt, stammen und dass dieser Helmut G***** niedergeschlagen hat“, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus §281 Abs1 Z4, 5 und 9 litStPO.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung „die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage der Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und im Besonderen der Fähigkeit, real Erlebtes von nicht real Erlebtem, sowie der Glaubwürdigkeit des Zeugen Helmut G*****“ beantragt (ON52 S11), wobei er sich auf die Alkoholkrankheit des Genannten und darauf zurückzuführende Konfabulationstendenzen und Gedächtnisausfälle sowie einen dafür beispielhaften Vorfall vom März2010 bezog (ON49 S9, ON44).
Die gegen die Abweisung dieses Antrags (ON52 S14f) gerichtete Verfahrensrüge (Z4) geht fehl.
Das Opfer hatte am Ende seiner kontradiktorischen Vernehmung (§165 StPO, an der der Angeklagte und sein Verteidiger teilgenommen hatten) erklärt, künftig von seinem Aussagebefreiungsrecht (nach §156 Abs1 Z1 StPO) Gebrauch zu machen (ON17 S22). Der Beweiswerber hätte daher darzutun gehabt, dass das Opfer seine Zustimmung zur für die gewünschte Expertise unerlässlichen Exploration gegeben hatte oder geben würde (vgl RISJustiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; Birklbauer, WKStPO §123 Rz18 und Rz41; Ratz, WKStPO §281 Rz350).
Überdies gingen die Tatrichter ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der im Antrag genannten Fähigkeiten des Zeugen (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§258 Abs2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z5 und 5a des §281 Abs1 StPO überprüft werden kann, versagen die auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung („Kontrollbeweis zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage“) hinauslaufenden eigenständig nach Art einer Berufung wegen Schuld angestellten Überlegungen zu Umständen, die das Schöffengericht bei seiner Entscheidung ohnedies berücksichtigte (US21 zum Vorfall vom März2010; vgl RISJustiz RS0118977).
Des Weiteren hatte der Angeklagte „die Beischaffung aller Krankengeschichten betreffend den Zeugen Helmut G*****, einerseits anlässlich seines Heimaufenthalts in der betreuten Wohngemeinschaft, aber auch all jener Krankengeschichten der letzten beiden Jahre betreffend stationäre Krankenhausaufenthalte des Zeugen G***** in den verschiedenen Krankenhäusern in der Steiermark zum Beweis dafür, dass der Zeuge Helmut G***** ständig aufgrund verschiedener Raufhändel und seines Alkoholismus in ärztlicher Betreuung war und ist und dass ein Nasenbeinbruch und eine ähnliche Verletzung beim Zeugen Helmut G***** überhaupt nichts Außergewöhnliches ist“, beantragt.
Die Abweisung dieses Begehrens (ON52 S15) verletzte keine Verteidigungsrechte, weil sich die Beweisthemata weder auf entscheidende Tatsachen noch auf erhebliche Tatumstände, also auf solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen zu beeinflussen, bezogen (Ratz, WKStPO §281 Rz340, 341; RISJustiz RS0118319).
Der Mängelrüge (Z5) zum SchuldspruchII. zuwider findet sich die Begründung der Feststellungen dazu (US10f) logisch und empirisch einwandfrei in US22f (iVm US11), konkret zur inkriminierten immissio penis in anum aus den Schmerzen im Analbereich, einem blutverschmierten Leintuch und den Äußerungen des Angeklagten über eine von ihm durchgeführte Analpenetration beim Opfer.
Zum SchuldspruchIV. ist es bei der Verurteilung wegen eines Vergehens der gefährlichen Drohung irrelevant, ob die drohende Äußerung ein oder zwei Mal getätigt wurde und ob das Opfer diese (objektivindividuell zur Besorgniserregung geeignete- US27f) Drohung ernst nahm (US15; vgl Fabrizy StGB10 §107 Rz 5; RISJustiz RS0092392). Die eigenständig beweiswürdigende Spekulation hinsichtlich einer milieubedingten Unmutsäußerung verlässt den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einer Mängelrüge. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen vgl Ratz, WKStPO §281 Rz605) geltend macht, versäumt er eine methodische Ableitung aus dem Gesetz, aus welchem Grund die Reaktion des Opfers die Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden strafbaren Handlung beeinflussen sollte.
Die Rechtsrüge (Z9 lita) zu SchuldspruchIII.2. behauptet einen substratlosen Gebrauch der verba legalia, übergeht dabei aber den sehr wohl hergestellten konkreten Sachverhaltsbezug in US11ff, 27 und 28f (vgl RISJustiz RS0098664, RS0119090).
Hinsichtlich der SchuldsprücheI., III.1., III.3., V. und VI. kann hingegen den Einwänden der Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Die Vergewaltigung (FaktumI.) fand nach den erstgerichtlichen Annahmen spätestens am 10.Februar2010 statt (US12) und ging beim Opfer mit massiven Verletzungen einher, unter anderem mit Blutunterlaufungen im Gesicht, Hautabschürfungen am Nasenrücken, linken Ohr und an der Unterlippe, einer Blutunterlaufung an der Innenseite des linken Oberarms und einem nicht verschobenen Bruch des Nasenbeins (US12, 13). Am 10.Februar2010 soll der Angeklagte Helmut G***** Hämatome im Augenbereich zugefügt haben (FaktumV., US14).
Das Erstgericht erwähnt zwar, „dass die verfahrenseinleitend wirkenden Verletzungen des Helmut G***** bereits am 10.Februar2010 erstmalig diagnostiziert wurden (vgl Verletzungsanzeige des LKH Leoben, ON24S85)“ (US22), setzt sich aber in keiner Weise damit auseinander, dass am 10.Februar2010 (lediglich!) die Diagnose contusio nasi vorlag und die wesentlich massiveren Verletzungen (erst) bei einer ambulanten Betreuung am 13.Februar2010 befundet wurden (ON24 S87; vgl ON28 S15 f, ON51 S15ff; auch ON2 S3).
Wenngleich die Tatrichter die subjektiven Umstände der Glaubwürdigkeit des Zeugen G***** mängelfrei erörterten (US20ff, 24f), fehlt ein Eingehen auf für den Ablauf der vom Angeklagten geleugneten FaktenI., III.1., III.2. und V. bedeutsame zeitlich objektiv einordenbare, sohin erhebliche Umstände.
Wegen dieses Formalmangels war wie aus dem Spruch ersichtlich gemäß §285e StPO vorzugehen.
Dies gilt gleichermaßen für den Einwand gegen die Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen zum FaktumVI. (US16, 26). Hier fehlt dem angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis, dass der nach der schöffengerichtlichen Meinung von der Verleumdung betroffene (Michael) P***** in Stainach (Bezirk Liezen) wohnt und nicht laut der inkriminierten Äußerung des Angeklagten in Judenburg (ON24 S53). Davon ist jedoch die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Bestimmbarkeit des Verleumdetenund somit die Tatbestandsmäßigkeitunmittelbar berührt (vgl Pilnacek in WK² §297 Rz14).
Die Rechtsmittelausführungen zur Annahme einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beim Angeklagten (Z11 erster Fall iVm Z5 zweiter Fall) bedurften zufolge Aufhebung (auch) des Einweisungsausspruchs (RISJustiz RS0120576) keiner Erörterung durch den Obersten Gerichtshof. Für den zweiten Rechtsgang sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass eine Unterbringung in der Anstalt nach §21 StGB die Feststellung der Begehung einer Anlasstat unter dem Einfluss der geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades voraussetzt (Ratz in WK² §21 Rz11).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), zumal die Argumentation des Beschwerdeführers gegen die SchuldsprücheIII.2. und III.4. lediglich aus der allgemein gehaltenen, keinen Mangel iSd §281 Abs1 Z5 StPO aufzeigenden Behauptung besteht, die oben behandelten (zur Teilaufhebung des Urteils führenden) Vorwürfe würden „insgesamt die Glaubwürdigkeit des Zeugen G***** tangieren“.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die Kassation von Straf und Einweisungsausspruch zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.
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