OGH 12Os184/10s

12Os184/10sTribunal Superior25 de jan. de 2011

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Strafrecht

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OGH 12Os184/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger, Mag.Michel und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufungen der Angeklagten A*****, C***** und T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26.Mai2010, GZ9Hv42/10p107, und über die Beschwerde des Angeklagten C***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach §494a Abs1 Z4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§12 dritter Fall, 142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB (II./) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§15 Abs1, 105 Abs1 StGB (VI./1./) und der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (VI./2./), C***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB (I./), der schweren Sachbeschädigung nach §§125, 126 Abs2 StGB (III./) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1 und 2, 130 vierter Fall StGB (V./) und T***** des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach §§12 zweiter Fall, 125, 126 Abs2 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach haben soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz

III./C***** in Wien am 7.Dezember2008 an der Sache eines anderen, nämlich an dem im Eigentum der G***** AG stehenden Gebäude ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch, dass er im Eingangsbereich zum Wohn/Esszimmerbereich der im zweiten Stock befindlichen Mietwohnung von Mag.W***** eine Zeitschaltuhr mit einem Heizstab deponierte, diese mit ca zwei Liter Benzin übergoss, in der gesamten Wohnung Textilien als Brandbrücken auslegte und darauf und auf Teppichen weitere ca 18Liter Benzin vergoss, die Zeitschaltuhr auf zehn Minuten einstellte und über Verteilersteckdosen an das Stromnetz anschloss, sodann die Wohnung und das Gebäude verließ und auf dem gegenüberliegenden Gehsteig den Lichtschein des Feuers abwartete, vorsätzlich fremde Sachen in einem 50.000Euro übersteigenden Wert zerstört;

IV./T***** in Wien C***** zur Ausführung der zu III./ geschilderten schweren Sachbeschädigung bestimmt, indem er ihn aufforderte, in der im zweiten Stock befindlichen Mietwohnung von Mag.W***** und M***** unter Vortäuschung eines Einbruchs einen Brand zu legen und diese „so erledigt zurückzulassen, dass die Versicherung den Totalschaden zahlen müsse“, ihm den Wohnungsschlüssel aushändigte und ihm hiefür einen Betrag von 3.000Euro versprach, wobei er ihm 1.500Euro vor und 1.500Euro nach der Tat übergab.

Hingegen wurden C*****, T*****, M***** und Mag.W*****soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutungvon der wider sie erhobenen Anklage, es haben

I./Mag.W***** und M***** in Wien

1. /C***** über T***** zu der zu PunktIII./ des Urteilsspruchs geschilderten Straftat bestimmt, indem sie T***** beauftragten, jemanden ausfindig zu machen, der gegen Entgelt in die Wohnung einbrechen und darin einen Brand legen solle, sodass die Haushaltsversicherung den Totalschaden bezahlen müsse;

2. /ab dem 9.Dezember2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der A***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigen, dass sie die Brandlegung in Auftrag gegeben hatten und durch die unrichtige Vorgabe, dass vier Waffen gestohlen worden wären, zur Auszahlung einer Versicherungsleistung aus der Haushaltsversicherung von 290.458,98Euro verleitet und zu einer weiteren Zahlung von über 60.000Euro zu verleiten versucht, wodurch die genannte Versicherung in einem 50.000Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte;

II./C***** und T***** in Wien durch die zu PunktIII./ des Schuldspruchs angeführten Tathandlungen vorsätzlich zu den zu PunktI./2./ des Freispruchs hinsichtlich M***** und Mag.W***** geschilderten strafbaren Handlungen beigetragen,

gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.

Gegen diese Schuld- und Freisprüche richtet sich die auf §281 Abs1 Z4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Der Verfahrensrüge (Z4) zuwider wurden durch Abweisung der in der Hauptverhandlung am 26.Mai2010 gestellten Beweisanträge (S57ff in ON103 iVm ON 118 und ON 124) die Strafverfolgung sichernde Rechte nicht verletzt.

Das Begehren auf Vernehmung der Rechtsanwälte Dr.K***** und Dr.F***** zum Beweis dafür, dass Geldprobleme und nicht eine Kompensandoforderung das Motiv des Mag.W***** für den Abschluss der Ratenvereinbarung (betreffend den im Verfahren AZ71E278/08a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien betriebenen Anspruch) waren, woraus sich ergebe, dass Mag.W***** entgegen seiner Verantwortung diese Forderung nur in Raten begleichen habe können und demnach finanzielle Probleme das Motiv für die ihm zur Last gelegten Taten gewesen seien, lässt die nach Lage des Falls gebotene Begründung vermissen, weshalb die beantragten Zeugen in der Lage sein sollten, über die Beweggründe des Angeklagten Mag.W***** für den Abschluss der Ratenvereinbarung, demnach über innere gedankliche Vorgänge, Auskunft zu geben. Die persönliche Einschätzung einer Person über Beweggründe des Handelns eines Dritten ist nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises (vgl RISJustiz RS0097540, RS0097573). Ob diese Ratenvereinbarung von Mag.W***** persönlich abgeschlossen wurde, ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Belang (§55 Abs2 Z2 StPO).

Die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Hausbewohners Dr. R*****, des M*****, der als Mitarbeiter der C***** GmbH nach Besichtigung des Gebäudes am 10. und 17.Dezember2008 eine gutachterliche Stellungnahme für die G***** AG zu Ausmaß und Höhe des Gebäudeschadens an den Wohnungen Top4 (Mag.W*****) und Top6 (Dr.R*****) erstattet hatte (ON106), und des Ing.Fe***** als Verfasser des Einsatzberichts der Feuerwehr (S19f in ON2 in ON11 in ON9) sowie die ergänzende Vernehmung des (sachverständigen) Zeugen Fr***** wurden ebenfalls zu Recht abgewiesen. Dass durch das Brandgeschehen auch Schäden an der darüberliegenden Wohnung des Dr.R***** entstanden sind, wurde vom Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen (US40, US52f), sodass dieser Umstand nicht weiter beweisbedürftig war (§55 Abs2 Z3 StPO). Soweit durch die Vernehmung der genannten Zeugen der Eintritt von Schäden auch an allgemeinen Teilen des Gebäudes bewiesen werden sollte, läuft der Antrag auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz330f), zumal er nicht darlegt, aus welchem Grund der in der Hauptverhandlung am 11.Mai2010 vernommene Zeuge Fr***** bei einer ergänzenden Einvernahme von seinen bisherigen Angaben (S26ff in ON90 iVm S131ff in ON12 in ON9 und ON54) abweichen sollte bzw die übrigen Zeugen weitere zweckdienliche Angaben machen könnten, die über die im Einsatzbericht der Feuerwehr oder in der gutachterlichen Stellungnahme der C***** GmbH ohnehin bereits enthaltenen Darstellungen hinausgehen. Im Umfang des angestrebten Nachweises, „dass ohne die rasche Brandentdeckung und Bekämpfung durch die Feuerwehr sehr wohl die Eignung zu einem elementaren Schadensfeuer, damit einer Feuersbrunst bestand“, scheitert das Beweisbegehren schon daran, dass allein Tatsachenwahrnehmungen Gegenstand eines Zeugenbeweises sein können, nicht jedoch Schlussfolgerungen, Wertungen oder gar rechtliche Beurteilungen (vgl RISJustiz RS0097573).

Auch der Antrag auf ergänzende Gutachtenserstattung durch den gerichtlich bestellten (S33f in ON1) Sachverständigen DI H***** verfiel zu Recht der Ablehnung, weil dem Beweisantrag die gebotene Darlegung fehlte, inwiefern der Experte, der in der Hauptverhandlung am 26.Mai2010 ausführlich zu sämtlichen Fragen betreffend die Brandursache und das Brandausmaß, insbesondere auch zu den Angaben des (sachverständigen) Zeugen Fr***** Stellung genommen hatte (S49ff in ON103), bei einer Gutachtensergänzung zu anderen Schlüssen kommen bzw aus welchen Gründen das Gutachten iSd §127 Abs3 StPO mangelhaft oder sonst ergänzungsbedürftig sein sollte.

Die im Rechtsmittel im Zusammenhang mit der gerügten Abweisung der Beweisanträge mehrfach neu vorgebrachten Gründe für eine Beweisaufnahme sind prozessual verspätet, weil die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Begehrens stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz325).

Auch die Mängelrüge (Z5) verfehlt ihr Ziel.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider bezog das Schöffengericht die Angaben des C***** über die Information durch T*****, der ihm gegenüber von einer Auftragserteilung zur Brandlegung durch M***** und Mag.W***** gesprochen hatte (vgl dazu ausdrücklich US41), in seine beweiswürdigenden Erwägungen im Zusammenhang mit den Überlegungen betreffend eine fehlende Kontaktaufnahme dieses Angeklagten zu den angeblichen Auftraggebern erkennbar mit ein (US47ff iVm US41). Dabei erörterten die Tatrichter eingehend die Frage, aus welchen Gründen T***** dem C***** den Auftrag zur Brandlegung erteilt hatte, wobei sie aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse zur formell einwandfrei begründeten Überzeugung gelangten, dass eine Auftragserteilung zur Brandlegung durch die Viert- und den Fünftangeklagten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte (US44f, 47ff, 54).

Entgegen der Beschwerdebehauptung nahm das Erstgericht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des (sich verschlechternden) Verhältnisses zwischen M***** und Mag.W***** einerseits und T***** andererseits nicht nur auf die Angaben des Mag.W*****, sondern auch auf jene der M***** sowie die Erstangaben desdamals noch als Zeugen vernommenenT***** (der später zu keiner Aussage mehr bereit war), hinreichend Bedacht (vgl US25ff, 48), wobei esim Licht des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§270 Abs2 Z5 StPO)zu einer Erörterung jedes Aussagedetails nicht verhalten war.

Ebenso wenig bedurfte es der Mängelrüge zuwider in diesem Zusammenhang eines Eingehens auf die von der Beschwerdeführerin reklamierten Angaben des C*****, zumal dieser selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen M***** und Mag.W***** einerseits und T***** andererseits gemacht hatte (vgl S13 in ON25 in ON10).

Der Zeitpunkt, ab dem Probleme im Verhältnis zwischen T***** und der Viert- und dem Fünftangeklagten für Dritte, etwa für den Lokalbesitzer Ch***** erkennbar waren, ist für die Lösung der Schuldfrage irrelevant. Weshalb dieser Umstand für die Beweiswürdigung erörterungsbedürftig wäre, geht weder aus dem Akt hervor noch legt dies die Beschwerdeführerin dar, sodass der zur Wiedergabe der Aussage des Zeugen Ch***** erhobene Einwand einer (auf einen offenkundigen Schreibfehler zurückgehenden) Aktenwidrigkeit ins Leere geht.

Mit der Behauptung, die vom Schöffengericht festgestellte Vortäuschung eines Einbruchs „weise in Verbindung mit den übrigen Beweismitteln geradezu zwingend darauf hin, dass das Schadensfeuer letztlich der Begehung eines Versicherungsbetruges dienen sollte“, und mit den darüber hinaus in der Mängelrüge angestellten beweiswürdigenden Überlegungen, wonach die vom erkennenden Gericht vorgenommene Wertung einer aus Rache erfolgten Belastung der Viert- und des Fünftangeklagten durch T***** (US48) „logisch unschlüssig“ sei, kritisiert die Rechtsmittelwerberin lediglich die vom Schöffengericht aus den aufgenommenen Beweisen gezogenen gegenteiligen Schlussfolgerungen und wendet sich damit bloß unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, insbesondere einen Verstoß gegen die Gesetze logischen Denkens oder allgemeine Lebenserfahrung aufzuzeigen.

Dem weiteren Vorbringen zuwider hat das erkennende Gericht mit dem Hinweis, dass T***** oder eine andere im Gelegenheitsverhältnis stehende Person die Möglichkeit gehabt hätten, die als gestohlen gemeldeten Waffen mitzunehmen (US51), hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Vortäuschung eines Waffendiebstahls und damit einen Versicherungsbetrug durch den Fünftangeklagten als nicht erwiesen angenommen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten A*****, C***** sowie T***** und über die implizierte Beschwerde des Angeklagten C***** (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Da die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze erfolglos blieb, fallen den Angeklagten A*****, C***** und T***** ungeachtet der noch unerledigten Berufungen bei gebotener abschnittsweise gesonderter Betrachtung des Rechtsmittelerfolgs (vgl Lendl, WK-StPO §390a Rz10 zum insoweit vergleichbaren Fall mehrerer eingebrachter Rechtsmittel) die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens nicht zur Last.

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