8Ob36/10t•OGH 8Ob36/10t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G GmbH, *****, vertreten durch Schlosser Peter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 111.458,95EURsA (Revisionsinteresse: 103.253,30EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22.Oktober2009, GZ5R118/09y14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß §508a Abs2 Satz2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Die Revisionswerberin wendet sich primär gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im gegebenen Zusammenhang keine „Schadensminderungspflicht“ getroffen habe. Darauf kommt es aberwie schon das Berufungsgericht ausgeführt hatletztlich gar nicht an, weil die Klägerin nach Auffassung der zweiten Instanz unter den hier gegebenen Umständen, selbst wenn sie unter der Annahme einer Schadensminderungspflicht zum möglichst frühen Abruf der Bankgarantie verpflichtet gewesen wäre, gegen eine solche Verpflichtung nicht verstoßen hätte. Die dazu angestellten, keineswegs unvertretbaren Überlegungen des Berufungsgerichts sind einzelfallbezogen und bieten weder Anlass noch Notwendigkeit für grundsätzliche Ausführungen des Obersten Gerichtshofs. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO liegt daher nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd §508a Abs2 Satz1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß §508a Abs2 Satz2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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