AUSL EGMR Bsw16354/06

Bsw16354/06Outro Tribunal13 de jan. de 2011

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AUSL EGMR Bsw16354/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2011

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mouvement Raëlien Suisse gegen die Schweiz, Urteil vom 13.1.2011, Bsw. 16354/06.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verbot einer Plakatkampagne des »Mouvement raëlien«.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der Beschwerde unter Art. 9 EMRK nötig (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die bf. Vereinigung mit Sitz in Rennaz im Kanton Waadt wurde 1977 gegründet. Sie ist der nationale Zweig des »Mouvement raëlien« (im Folgenden: die Bewegung), eine Organisation, die 1976 von Claude Vorilhon, genannt Raël, in Genf gegründet wurde. Statutarisches Ziel des Vereins ist, erste Kontakte und gute Beziehungen mit Außerirdischen herzustellen.

Am 7.3.2001 beantragte die bf. Vereinigung bei der Polizeidirektion der Stadt Neuenburg die Genehmigung einer Plakatkampagne. Die Plakate zeigten die Gesichter von Außerirdischen, eine fliegende Untertasse, die Internetadresse der Bewegung (fett gedruckt), eine französische Telefonnummer sowie die Schriftzüge: »Die Nachricht der Außerirdischen« und »Die Wissenschaft wird am Ende die Religion ersetzen«. Die Polizeidirektion lehnte den Antrag ab, da die Bewegung sich Aktivitäten gewidmet habe, die der öffentlichen Ordnung entgegen stünden und unmoralisch seien.

Der Gemeinderat Neuenburg wies ein Rechtsmittel der bf. Vereinigung zurück. Diese Entscheidung wurde am 27.10.2003 vom Raumnutzungsamt Neuenburg bestätigt. Das Amt merkte an, dass die Plakate zwar keinerlei schockierenden Inhalt aufwiesen, betonte jedoch den Umstand, dass die Bewegung die »Geniokratie« – ein politisches Modell basierend auf dem Intelligenzquotienten – sowie das Klonen von Menschen befürworte. Es verwies außerdem auf eine Entscheidung des Kantonsgerichts Freiburg, in dem dieses feststellte, dass die Bewegung sich, insbesondere in den Publikationen des Gründers Raël, »in der Theorie« für Pädophilie und Inzest ausspreche. Des Weiteren würden auf der Internetseite der Gesellschaft Clonaid, die über die Homepage der Bewegung erreichbar sei, spezifische Dienstleistungen bezüglich des Klonens und der Eugenetik angeboten, die dem Prinzip der Nichtdiskriminierung widersprächen. Der Bewegung stünden ferner andere Mittel zur Verfügung, um ihre Ideen zu verbreiten.

Am 22.4.2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg den Rekursantrag der bf. Vereinigung zurück, wobei es akzeptierte, dass dieser sowohl Meinungs- als auch Religionsfreiheit zustehe. Das Gericht merkte an, dass in einigen Publikationen der Bewegung über »Geniokratie« und »sinnliche Meditation«, Kinder als »privilegierte sexuelle Objekte« bezeichnet würden und gegen die Bewegung strafrechtliche Beschwerden aufgrund von sexuellen Praktiken, die Jugendliche involvierten, erfolgt seien. Die Vorschläge über die »Geniokratie« und die Kritik an der aktuellen Demokratie seien in der Lage, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Moral zu unterlaufen.

Am 20.10.2005 wies das Bundesgericht ein weiteres Rechtsmittel zurück. Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass nicht nur die in der Schweiz verbotene Praxis des Klonens befürwortet werde, sondern die Vereinigung mit einer Homepage in Verbindung stehe, auf der konkrete und entgeltliche Dienstleistungen in diesem Bereich angeboten würden. Ferner könne durch die Bereitstellung von öffentlichen Flächen für eine Plakatkampagne wie der vorliegenden die Vermutung geweckt werden, der Staat toleriere oder befürworte die betreffenden Meinungen und Aktionen.

Rechtsausführungen:

Die bf. Vereinigung behauptet, durch das Verbot der Plakatkampagne in ihren Rechten unter Art. 9 EMRK (Recht auf Religionsfreiheit) und Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) verletzt zu sein.

I. Zur Zulässigkeit

Die Regierung behauptet, die Beschwerde sei erst zehn Tage nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingebracht worden. Außerdem sei Art. 9 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Der GH merkt an, dass die bf. Vereinigung eine Kopie eines Dokuments der Schweizer Post übermittelt hat, das die Absendung der Beschwerde am letzten Tag der Frist bestätigt. Die Frist wurde daher eingehalten.

Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 EMRK steht in einem engen Zusammenhang mit der diesbezüglichen Prüfung in der Sache und wird daher mit dieser verbunden.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

II. In der Sache

1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Der GH stellt fest, dass durch das Verbot der Plakatkampagne ein Eingriff in das Recht der bf. Vereinigung auf Meinungsäußerungsfreiheit stattgefunden hat. Es ist daher zu klären, ob der Eingriff gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.

Der Eingriff basierte auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 19 der Verordnung über die Gemeindepolizei. Der GH akzeptiert außerdem die Aussage der Regierung, die Maßnahme habe das legitime Ziel verfolgt, Verbrechen vorzubeugen sowie die Gesundheit, die Moral und die Rechte anderer zu schützen.

Die prinzipielle Frage in diesem Fall ist daher, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Die einschlägigen grundlegenden Prinzipien sind in der Rechtsprechung des GH gut etabliert. Der GH hat hier jedoch zum ersten Mal die Frage zu klären, ob die nationalen Behörden es einer Vereinigung zu erlauben haben, ihre Ideen durch eine Plakatkampagne zu verbreiten, für die der öffentliche Raum genutzt wird.

Der Staat hat bei der Genehmigung der Nutzung des öffentlichen Raumes das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und dessen Relevanz in einer demokratischen Gesellschaft zu beachten. Es ist ein Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der bf. Vereinigung, ihre Ideen zu verbreiten, und jenem der Behörden, die öffentliche Ordnung zu sichern und Gesetzesbrüchen vorzubeugen.

Der GH teilt die Ansicht der Regierung, dass die Genehmigung einer Plakatkampagne zur Annahme führen könnte, der Staat würde die betroffenen Meinungen und Aktionen befürworten oder tolerieren. Der GH geht hier daher, in Hinblick auf die Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen, von einem weiteren Ermessensspielraum der nationalen Behörden aus.

Die Plakate wiesen zwar keinerlei gesetzeswidrigen oder schockierenden Inhalt auf, bei der Beurteilung, ob Art. 10 EMRK verletzt wurde, ist jedoch auch der weitere Kontext der Plakate mitzuberücksichtigen. Dazu gehören die propagierten Ideen in den Publikationen sowie der Inhalt der Internetseite der Vereinigung als auch der Seite von Clonaid. Die Internetseiten waren durch jedermann, einschließlich minderjähriger Kinder, zugänglich, wodurch der Einfluss der Plakate auf die Öffentlichkeit vervielfacht wurde.

Der GH betont ferner, dass die nationalen Behörden ihre Entscheidungen genau begründet haben. Verwiesen wurde sowohl auf die Verbindung mit der Homepage von Clonaid und die darin angebotenen Dienstleistungen im Bereich des Klonens, als auch auf die Möglichkeit des Vorliegens von sexuellen Praktiken mit Kindern sowie auf die Propaganda für die »Geniokratie« und die Kritik an der aktuellen Demokratie.

Besonders Besorgnis erregend sind die Anschuldigungen bezüglich einiger Mitglieder hinsichtlich der sexuellen Aktivitäten mit Minderjährigen. Es ist anzumerken, dass der GH im Fall F. L./F festgestellt hat, dass es nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, die Aufnahme von Kindern in die Bewegung gegen den Willen der Mutter zu verbieten. Die nationalen Behörden hatten daher ausreichende Gründe, um von der Notwendigkeit auszugehen, die Plakatkampagne zu verbieten. Die Behörden gingen weiters in gutem Glauben davon aus, dass es – angesichts der Befürwortung des Klonens durch die Vereinigung – zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zur Prävention von Gesetzesbrüchen nötig war, die Kampagne zu verhindern. Das Klonen ist gemäß Art. 119 Abs. 2 der Bundesverfassung klar verboten.

Die Maßnahme bezog sich außerdem nur auf die Plakatierung im öffentlichen Raum. Die bf. Vereinigung war frei, ihre Überzeugungen durch andere Kommunikationsmittel zu verbreiten. Die Vereinigung selbst oder ihre Internetseite zu verbieten, stand nie zur Diskussion.

Die Schweizer Behörden haben ihren Ermessensspielraum bezüglich der Nutzung des öffentlichen Raumes daher nicht überschritten und ihre Entscheidungen ausreichend begründet. Das Verbot der Plakatkampagne hat den Wesensgehalt des Rechts der bf. Vereinigung auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht beeinträchtigt.

Es ist keine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (5:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Rozakis und Richterin Vajic).

2. Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

Da keine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt wurde, hält es der GH nicht für nötig, die Beschwerde unter Art. 9 EMRK zu prüfen (einstimmig). Die Frage, ob die Bestimmung auf den Fall anwendbar ist, erübrigt sich.

Vom GH zitierte Judikatur:

F. L./F v. 3.11.2005 (ZE).

Stoll/CH v. 10.12.2007 (GK), NL 2007, 321.

Women On Waves u.a./P v. 3.2.2009, NL 2009, 31.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.1.2011, Bsw. 16354/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 12) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_1/Mouvement_Raelien.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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