OGH 11Os156/10s

11Os156/10sTribunal Superior13 de dez. de 2010

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Strafrecht

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OGH 11Os156/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter M***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1, Abs2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18.Dezember2009, GZ37Hv106/09h31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil das auch den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Zweitangeklagten Claudia W***** enthält wurde Walter M***** des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1, Abs2 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach §12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19.September2007 in Laxenburg Claudia W***** dazu bestimmt, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ru***** GmbH die der genannten Gesellschaft durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch missbrauchte, dass siezur Rückdeckung der Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft aus den von nachangeführten Kunden bei ihr veranlagten Beträgen abgeschlossene Versicherungsverträge bei der W***** AG kündigte und ohne deren Wissen bzw Zustimmung die Überweisung der Rückkauferlöse auf das Konto Nr***** der M***** GmbH bei der B***** veranlasste, wodurch diesen ein 50.000Euro übersteigender Vermögensnachteil entstand, und zwar

1. den zur Rückdeckung einer von Mag.Wolfgang A***** am 1.Oktober2001 bei der Ru***** GmbH veranlagten Summe von damals 300.000ATS abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, Polizzennummer***** der W***** AG, deren Rückkauferlös 22.662,49Euro betrug,

2. den zur Rückdeckung einer von Irmgard R***** am 1.Dezember2000 bei der Ru***** GmbH veranlagten Summe von damals 1.250.000ATS abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, Polizzennummer***** der W***** AG, deren Rückkauferlös 67.321,99Euro betrug,

indem er W***** zur Kündigung der Verträge aufforderte, wobei er wusste, dass dadurch die Befugnisse der von ihr vertretenen Gesellschaft missbraucht werden, und er durch die Tat einen 50.000Euro übersteigenden, insgesamt 87.984,48Euro betragenden Schaden herbeiführte.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** aus §281 Abs1 Z5 StPO.

Der Vorwurf einer den Schädigungsvorsatz betreffenden Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) hinsichtlich der Finanzierungszusage der N***** AG (ON23 S3) versagt, bezogen doch die Tatrichter diesen Umstand ausdrücklich in ihre Überlegungen mit ein (US13).

Das weitere Vorbringen ist eigenständig beweiswürdigend nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („kann davon ausgegangen werden ...“). Die Spekulationen über die Weiterzahlung der Rente der Irmgard R***** bringen ebenso wenig eine Mängelrüge zur prozessordnungsgemäßen Darstellung wie die Hinweise auf den eigenen Schaden des Angeklagten aus der Insolvenz der sein Unternehmen ankaufenden M***** GmbH, was dagegen spreche, dass er diesen Umstand und somit eine Schädigung der beiden Anleger für möglich gehalten hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs1 StPO.

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