OGH 1Nc70/10z

1Nc70/10zTribunal Superior23 de nov. de 2010

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OGH 1Nc70/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Mag.Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ10Cg182/10w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DIPeter H*****, vertreten durch Dr.Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.056,05EURsA in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stützt den von ihm erhobenen Amtshaftungsanspruch auf seines Erachtens unvertretbar unrichtige Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd §9 Abs4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.

Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des §9 Abs4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

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