13Os127/10s•OGH 13Os127/10s
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sinisa S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sheval I***** sowie die Berufungen der Angeklagten Sinisa S*****, Sulejman K***** und Alex K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.März2010, GZ14Hv7/10b159, sowie die Beschwerde des Angeklagten Sinisa S***** gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Sheval I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von BedeutungSheval I***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§12 dritter Fall, 142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 11.November2009 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung einer von anderen begangenen strafbaren Handlung, die am selben Tag im einverständlichen Zusammenwirken unter Verwendung einer Pistole durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89 StGB) und mit Gewalt Gewahrsamsträgern des J***** zumindest 37.000Euro Bargeld und TaxiJetons im Wert von etwa 135Euro wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er die unmittelbaren Täter und die für deren Flucht vorbereitete Wechselkleidung mit seinem PKW in die Nähe des Tatorts brachte.
Die dagegen aus Z9 litb und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sheval I***** geht fehl.
Die Rechtsrüge (Z9 litb) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§16 StGB) zugute zu halten sein soll, obwohl ihm Beitragshandlungen zu einer vollendeten Tat zur Last liegen.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von der „ursprünglich zugesicherten Beitragsleistung“ Abstand genommen und sei im Übrigen in Unkenntnis des Tatplans davon ausgegangen, „eine Taxifahrt machen zu müssen“, (der Sache nach Z9 lita) entfernt sich von den Konstatierungen des Erstgerichts und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. Die Tatrichter gingen nämlichdiesen Beschwerdebehauptungen zuwiderdavon aus, dass der Beitrag darin bestand, die unmittelbaren Täter in die Nähe des Tatorts zu bringen (US16f), und dass deren Tathandlungen vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst waren (US16).
Auch die Subsumtionsrüge (Z10) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die Feststellung, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei auch auf die Verwendung von Faustfeuerwaffen gerichtet gewesen (US16), bestreitet.
Soweit sie aus denin der angefochtenen Entscheidung eingehend erörterten (US23 bis 29)Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sich die Rüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§285i, 498 Abs3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.