OGH 13Os121/10h (13Os122/10f)

13Os121/10h (13Os122/10f)Tribunal Superior18 de nov. de 2010

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Regest

Strafrecht

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OGH 13Os121/10h (13Os122/10f)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Saadati als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Christian R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB über den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie über seine Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 1.Juli2010, GZ21Hv 62/10s-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt und der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13.September2010, GZ21Hv62/10s44, womit die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen wurde, beseitigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Linz die Unterbringung des Christian R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB an, weil er am 10.Februar2010 in Linz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer „undifferenzierten Schizophrenie“, beruhte, folgende Personen durch gegenüber Wilma P***** getätigte Äußerungen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

(1)Gerlinde K***** durch die Äußerung, er werde sie jedenfalls umbringen;

(2)Dr.Klaus B***** und Mag.Ralf S***** durch die auf diese bezogene Äußerung, er werde alle umbringen, die mit seinem Fall zu tun hatten,

und dadurch Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und Abs 2 erster Fall StGB beging.

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils hat der Betroffene gegen dieses nach Rücksprache mit seinem Verteidiger - ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON40 S43).

Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger am 9.August2010 zugestellt. Mit Beschluss vom 13.September2010, GZ21Hv62/10s44, hat der Vorsitzende die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §285a Z2 StPO zurückgewiesen.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

Der Verteidiger bringt dazuhinreichend deutlichim Wesentlichen vor, seine Kanzleileiterin sei selbständig für die Eintragungen von Fristen in den Fristenkalender zuständig und erfülle diese Aufgabe seit mehreren Jahren zuverlässig und gewissenhaft. Im konkreten Fall habe sie erstmaligsomit für den Verteidiger unvorhersehbar„übersehen“, dass es sich vorliegend „um eine Strafsache handelt und die Gerichtsferien auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Anwendung finden“. Der Verteidiger habe erst am 13.September2010 (also nach Ablauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) von deren Versäumung durch einen Anruf des Vorsitzenden des Schöffengerichts erfahren. Das Vorbringen wird durch entsprechende schriftliche Erklärungen des Verteidigers und seiner Kanzleileiterin bescheinigt.

Wiedereinsetzung ist gemäß §364 Abs1 Z1 StPO unter anderem dann zu bewilligen, wenn die Einhaltung der Frist durch ein unvorhersehbares Ereignis unmöglich war, es sei denn, dem Verfahrensbeteiligten oder seinem Vertreter liegt ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last.

Nach ständiger Rechtsprechung steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass die Versäumung der Frist auf einem einmaligen Versehen einer Kanzleiangestellten beruht, sofern den Verteidiger, der angesichts deren Verlässlichkeit und Bewährung auf die selbstständige und korrekte Wahrnehmung der an sie übertragenen Aufgaben vertrauen durfte, kein Organisationsverschulden (etwa in Form unterlassener Kontrolltätigkeit) trifft (RIS-Justiz RS0101310). Von einem derartigen Organisationsverschulden ist hierungeachtet der durchaus schweren Fehlleistung der Kanzleileiterinnach dem nicht widerlegten und entsprechend bescheinigten Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht auszugehen.

Die Wiedereinsetzung wurde fristgerecht nach dem behaupteten Aufhören des Hindernisses durch (elektronisch) am 24.September2010 eingebrachten Schriftsatz beantragt; unter einem wurde die Ausführung der auf die Z9 lita des §281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholt, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Diese verfehlt durchwegs die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur auf Kenntnisnahme der in Abwesenheit Bedrohten gerichteten Absicht des Beschwerdeführers einwendet, dabei allerdings die genau in diesem Sinn getroffenen Konstatierungen (US7 iVm 13f) übergeht (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für diezudem ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz aufgestellteBehauptung, die „im Zorn“ gefallenen Drohungen erfüllten (gemeint offenbar: mangels Ernsthaftigkeit) den Tatbestand des §107 StGB nicht, welche sich über die gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinwegsetzt (US7 und 13f).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§285d Abs1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).

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