15Os135/10g•OGH 15Os135/10g
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Q***** wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Berufung“ des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14.September2010, AZ10Bs94/10i, nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14.September2010, AZ10Bs94/10i, wurde der Angeklagte seiner Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17.November2009, GZ10Hv131/09g19, teilweise Folge gebend des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen wurde er gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich das am 23.September2010 zur Post gegebene als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Josef Q*****.
Es war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§498 Abs1 iVm §479 StPO).
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