Bsw41723/06•AUSL EGMR Bsw41723/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Gillberg gegen Schweden, Urteil vom 2.11.2010, Bsw. 41723/06.
Art. 8, 10 EMRK - Strafrechtliche Verurteilung wegen Weigerung, Forschungsdaten über hyperaktive Kinder offenzulegen.
Zurückweisung der Beschwerden unter Art. 6, 7 und 13 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 und Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist ein bekannter schwedischer Professor und ehemaliger Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Universität Göteborg. Zwischen 1977 und 1992 wurde an dieser Universität eine Studie über Kinder, die am Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) leiden, durchgeführt. Der Bf. war lange Zeit Hauptverantwortlicher der Studie. Seinen Angaben zufolge wurde von der Ethikkommission der Universität für die Studie die Bedingung gestellt, dass sensible Informationen über die Teilnehmer nur ihm und seinen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden dürfen. Aufgrund dessen versprach der Bf. den Patienten und deren Eltern, alle Daten absolut vertraulich zu behandeln.
Im Jahr 2002 beantragte eine soziologische Forscherin, Zugang zum Forschungsmaterial zu erhalten. Sie gab an, kein Interesse an den persönlichen Daten der Teilnehmer zu hegen, sondern an der Forschungsmethode und an den von den Forschern herangezogenen Beweisen, von denen sie ihre Schlüsse ableiteten, interessiert zu sein.
Im gleichen Jahr bat auch ein Pädiater um Einsicht in die Unterlagen der Studie. Begründend gab er an, er wolle mit der aktuellen Forschung vertraut bleiben und sei daran interessiert, wie die Studie ausgeführt wurde und wie die Forscher zu ihren Ergebnissen kamen. Weiters sei es für die neuropsychiatrische Debatte wichtig, dass das Material der Studie einer unabhängigen, kritischen Begutachtung unterzogen werde.
Beide Anfragen wurden von der Universität abgelehnt, wogegen beide Forscher ein Rechtsmittel beim Verwaltungsberufungsgericht einlegten. Das Gericht befand, dass die Forscher ein legitimes Interesse an dem Material zeigen konnten und ihnen der adäquate Umgang mit vertraulichen Daten zugetraut werden könne. Ihnen sei daher der Zugang zu erlauben, die Universität sei jedoch berechtigt, Bedingungen für den Zugang aufzustellen.
Im April 2003 wurde den Forschern der Zugang zu den Unterlagen unter bestimmten Auflagen gewährt. Auf Antrag der Forscher hob das Verwaltungsberufungsgericht im August 2003 einige der von der Universität gestellten Auflagen auf, sodass jeweils eine neue Liste von Auflagen erstellt wurde.
Der Vizerektor der Universität informierte den Bf. darüber, dass den Forschern – gemäß dem Urteil des Verwaltungsberufungsgerichts – ab sofort Zugang zu den Materialien zu gewähren sei. Der Bf. händigte die Unterlagen jedoch nicht aus und instruierte auch seine Mitarbeiter, dies nicht zu tun. Nach einigen Diskussionen im Rahmen des Universitätsvorstandes, in die sich auch verschiedene Experten einbrachten, entschied Letzterer im Jänner 2004, der Soziologin den Zugang zu den Unterlagen zu verwehren, da sie den Zusammenhang zwischen ihrer Forschung und dem Forschungsprojekt der Universität vor dem Berufungsgericht nicht gezeigt habe. Im Februar 2004 wurden dem Pädiater neue Auflagen für den Zugang auferlegt. Diese Entscheidungen der Universität wurden vom Berufungsgericht annulliert.
In der Zwischenzeit wurde das Forschungsmaterial von drei Kollegen des Bf. vernichtet.
In allen Verfahrensstufen vor dem Verwaltungsberufungsgericht begehrte der Bf. die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wegen materieller Mängel an das Oberste Verwaltungsgericht, jedoch erfolglos, da er nicht als Partei des Verfahrens anerkannt wurde.
Im Jänner 2005 initiierte der parlamentarische Ombudsmann ein strafrechtliches Verfahren gegen den Bf., welches im Juni 2005 zu dessen Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs gemäß Kapitel 20 Art. 1 Strafgesetz führte. Ihm wurde eine bedingte Haftstrafe sowie die Zahlung von umgerechnet € 4.000,– auferlegt. Der Vizerektor der Universität wurde ebenfalls des Amtsmissbrauchs, die Mitarbeiter des Bf., die das Material vernichtet hatten, der Dokumentenunterdrückung für schuldig befunden.
Die Berufung des Bf. blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte aus, der Bf. habe seine Amtspflichten, indem er dem Urteil des Verwaltungsberufungsgerichts nicht Folge leistete, mutwillig missachtet. Außerdem gingen die Zusagen, die der Bf. gegenüber den Teilnehmern der Studie äußerte, über die Bestimmungen des Verschwiegenheitsgesetzes hinaus. Dieses Gesetz bezwecke den Schutz des Individuums vor der Offenlegung personenbezogener Daten in inakzeptablen Fällen und sei mit den Anforderungen des Art. 8 EMRK im Einklang. Eine Berufung an dasHöchstgericht wurde nicht zugelassen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) sowie Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz), weil ihm in den nationalen Verfahren keine Parteistellung zukam.
Weiters rügt er Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit), da die von ihm getätigten Vertraulichkeitsversprechen eine Auflage einer Behörde, nämlich der Ethikkommission der Universität, für die Durchführung der Studie gewesen seien.
I. Zur Zulässigkeit
Die Beschwerden unter Art. 6, 7 und 13 EMRK werden als verspätet gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen (einstimmig).
Bezüglich der Beschwerdepunkte unter Art. 8 und 10 EMRK wendet die Regierung ein, der Bf. habe den nationalen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, der einen Rechtsbehelf zur Entschädigung von Konventionsverletzungen vorsehe. Der GH merkt an, dass dieser Rechtsbehelf vor Eingehen der vorliegenden Beschwerde nur ein einziges Mal ausjudiziert wurde und sich jener Fall – anders als der gegenständliche – auf die überlange Verfahrensdauer von Strafverfahren bezog. Es wurde daher nicht gezeigt, dass zur Zeit der Einbringung der Beschwerde ein nationaler Rechtsbehelf bestand, der einer Konventionsverletzung, wie sie hier behauptet wird, Abhilfe geschaffen hätte. Die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen. Da die Beschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK oder aus anderen Gründen unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Bf. bringt hauptsächlich vor, dass die strafrechtliche Verurteilung, mit Blick auf das Vertraulichkeitsversprechen gegenüber den Familien der Teilnehmer der Studie, sein Recht auf Privatleben oder sein Recht auf negative Meinungsäußerungsfreiheit verletzt habe.
Der GH betont, dass der vorliegende Fall zwar wichtige ethische Fragen bezüglich medizinischer Forschung, der Interessen der an der Studie teilnehmenden Kinder und des öffentlichen Zugangs zu Informationen aufwirft. Aufgrund der verspäteten Eingabe der Beschwerden in Hinblick auf die zivilrechtlichen Verfahren kann der GH jedoch nur beurteilen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Bf. mit der Konvention vereinbar ist oder nicht.
Der GH lässt offen, ob vorliegend in das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens eingegriffen wurde, weil er – selbst wenn ein solcher Eingriff anzunehmen ist – aus folgenden Gründen keine Verletzung der geltend gemachten Bestimmung feststellen kann.
Die Verurteilung des Bf. erfolgte im Einklang mit dem nationalen Recht, nämlich Kapitel 20 Art. 1 Strafgesetz, und verfolgte das legitime Ziel, Unruhen und Verbrechen zu vermeiden sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
Es bleibt zu klären, ob die Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die Staaten haben zu gewährleisten, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht zum Nachteil einer der Parteien unwirksam bleibt. Die Durchsetzung eines Urteils ist integraler Bestandteil eines Verfahrens iSv. Art. 6 EMRK. Daher musste der schwedische Staat auf die Weigerung des Bf. reagieren, dem Urteil des Gerichts Folge zu leisten, indem er den beiden Forschern Zugang zu den Unterlagen der Studie gewährte.
Der Bf. argumentiert, die Verurteilung und die Strafe seien unverhältnismäßig, angesichts der Bedingung der Ethikkommission, ein absolutes Vertraulichkeitsversprechen zu leisten. Die vom Bf. eingereichten Genehmigungen beinhalten jedoch keinerlei Beweis diesbezüglich. Die schwedischen Gerichte stellten außerdem fest, dass das vom Bf. geleistete Vertraulichkeitsversprechen weiter ging, als dies durch das Verschwiegenheitsgesetz erlaubt sei und das nationale Recht keine Möglichkeit vorsehe, eine weitergehende Verschwiegenheit zu gewährleisten, als dies durch das Gesetz vorgesehen sei. Die Schlussfolgerung, dass den Zusagen der Vertraulichkeit kein Vorrang vor dem geschriebenen Recht oder dessen Anwendung durch ein Gericht zukommt, überschreitet nicht den Ermessensspielraum des Staates.
Bezüglich des Arguments des Bf., die Gerichte hätten als mildernden Umstand miteinbeziehen müssen, dass er versucht habe, die Integrität der Teilnehmer der Studie zu schützen, führt der GH aus, dass die Frage, ob die Unterlagen freigegeben werden mussten oder nicht, bereits in den zivilrechtlichen Verfahren geklärt wurde. Die Ansicht der Universität, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsberufungsgerichts auf fehlerhafte oder unzureichende Gründe gestützt war, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Urteils. Die Universität hatte daher die Unterlagen zugänglich zu machen und der Bf. kam – in seiner Funktion als Abteilungsleiter für Kinder- und Jugendpsychiatrie – seiner Verpflichtung aus dem Urteil als öffentlicher Bediensteter vorsätzlich nicht nach. Die Verurteilung und auch der Umstand, dass das Gericht den zuvor erwähnten mildernden Umstand nicht mit einbezog, überschritten vorliegend nicht den Ermessensspielraum der Staaten. Die dem Bf. auferlegte Strafe kann des Weiteren als verhältnismäßig bezeichnet werden. Es ist daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (5:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Power; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen Gyulumyan und Ziemele).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Der Bf. behauptet, die strafrechtliche Verurteilung verletzte sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. Anzumerken ist, dass er nicht davon abgehalten wurde, sein positives Recht auf Meinungsäußerung auszuüben. Er wurde vielmehr verurteilt, weil er die strittigen Dokumente, entgegen seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsberufungsgerichts, nicht herausgab.
Der GH merkt an, dass Ärzte, Psychiater und Forscher ein ähnliches Interesse daran haben können, ihre Quellen zu schützen, wie dies bei Journalisten der Fall ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Interesses, das Berufsgeheimnis bezüglich der Klienten zu wahren, wie es auch bei Rechtsanwälten besteht. Die EKMR stellte zwar fest, dass Art. 10 EMRK auch ein negatives Recht, nämlich das Recht sich nicht äußern zu müssen, also das Recht zu schweigen, beinhaltet, sie verwies jedoch auch auf den Fall K./A, in dem der GH festgestellt hatte, dass eine Zeugnisverweigerung an sich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Allerdings wurde der Bf. nicht etwa wegen Verweigerung der Zeugenaussage, sondern wegen Amtsmissbrauchs verurteilt, da er den Anweisungen der Universitätsverwaltung nicht Folge leistete, indem er die Dokumente nicht herausgab. Er war daher Teil der Universität, die verpflichtet war, den Urteilen des Verwaltungsberufungsgerichts zu entsprechen.
Die Verurteilung betraf außerdem nicht das Interesse der Universität 0der des Bf., das Berufsgeheimnis bezüglich der Klienten oder der Teilnehmer der Studie zu schützen. Diese Frage wurde bereits durch die Verfahren vor dem Verwaltungsberufungsgericht geklärt, die der GH nicht (mehr) überprüfen kann.
Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Verurteilung des Bf. in seine Rechte unter Art. 10 EMRK eingriff. Er hält es außerdem nicht für nötig, diese Frage weiter zu untersuchen, da er auch im Fall eines Eingriffs aus den unter der Prüfung von Art. 8 EMRK ausgeführten Gründen keine Verletzung von Art. 10 EMRK feststellen kann. Es sind keine Elemente zu finden, die ein willkürliches oder unverhältnismäßiges Vorgehen des Berufungsgerichts begründen könnten.
Es ist keine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Power).
Vom GH zitierte Judikatur:
K./A v. 2.6.1993, NL 1993/4, 25.
Strohal/A v. 7.4.1994 (ZE der EKMR).
Burdov/RUS v. 7.5.2002, NL 2002, 94.
Roemen und Schmit/L v. 25.2.2003, NL 2003, 74.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.11.2010, Bsw. 41723/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 345) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_6/Gillberg.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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