LG für ZRS Wien 46R485/10d

46R485/10dOutro Tribunal27 de out. de 2010

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LG für ZRS Wien 46R485/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2010

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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie Dr. Zeller und Dr. Schaumberger als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** D*****, wegen € 112,57 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei wider den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 27.8.2010, 18 E 4606/10y-4, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss vom 11.8.2010 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 112,57 s.A. die Forderungsexekution nach § 294a EO. Die betreibende Partei hatte im Exekutionsantrag unter Feldgruppe 10 den Verzicht auf eine Drittschuldnererklärung abgegeben.

Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gab mit Stichtag 27.7.2010 die „Ströck Gesellschaft m.b.H.“ als möglichen Drittschuldner bekannt.

Der Drittschuldner gab keine Drittschuldnererklärung ab; ihm war ja aufgrund des Verzichtes der betreibenden Partei und der antragsgemäßen Bewilligung des Exekutionsantrages durch das Erstgericht auch kein Auftrag zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung erteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 26.8.2010 beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der Forderungsexekution durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Sie brachte dazu vor, dass „sich aus der erteilten Drittschuldneräußerung ergäbe, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft des Hauptverbandes kein der Exekution unterliegender Anspruch der verpflichteten Partei gegenüber dem Drittschuldner mehr bestanden habe“.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Vollzugsantrag ab und begründete dies damit, dass bereits mit der positiven Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger die Exekution „konsumiert“ sei.

Dagegen wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem wesentlichen Vorbringen, eine Gehaltsexekution könne erst dann kanalisiert sein, wenn tatsächlich ein Pfandrecht erworben wurde. Die Auskunft des Hauptverbandes sei „objektiv falsch“ gewesen.

Die betreibende Partei begehrt die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf neuerlichen Vollzug durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger stattgegeben werde; in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu:

Nach herrschender Auffassung erfolgt die „Kanalisierung“ durch die Zustellung eines Zahlungsverbotes an den konkreten Drittschuldner (Oberhammer in Angst EO² Rz 2 zu § 294a). Durch diese Zustellung hat sich die Exekution nach § 294a EO in eine „normale“ Forderungsexekution umgewandelt.

Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Da kein Exekutionsverfahren nach § 294a EO auf alle Forderungen im Sinne des § 290a EO mehr anhängig ist, ist ein neuerlicher Vollzugsversuch durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger unzulässig (Oberhammer in Angst EO² Rz 5 zu § 294a; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Rz 23 zu § 294a; LGZ Wien 46 R 39/07m, 47 R 654/09p).

Die Forderungsexekution nach § 294a EO ist daher im vorliegenden Fall durch die Zustellung an die „Ströck Gesellschaft m.b.H.“ konsumiert. Ob die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger richtig war, ist ebensowenig relevant wie der Umstand, dass die Exekution ins Leere gegangen ist.

Der Ansicht der betreibenden Partei, eine Exekution nach § 294a EO sei so lange nicht ins Leere gegangen, so lange die Begründung eines Pfandrechtes nicht gelungen sei, kann nicht beigetreten werden.

Dem Rekurs war daher Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet in §§ 40 und 50 ZPO iVm 78 EO.

Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 78 EO.

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