7Ob188/10p•OGH 7Ob188/10p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Waltl Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1.S***** E*****, und 2.A***** E*****, beide *****, beide vertreten durch Stock Fitzal Rechtsanwälte OG in Zell am See, wegen Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24.Juni2010, GZ53R145/10w15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 31.März2010, GZ15C571/09f11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrte, die Beklagten zu verpflichten, zu verhindern, dass ihre Tiere (Rinder) im Zuge des Viehtriebs über die Gemeindestraße auf seine im Einzelnen bezeichneten Grundstücke gelangen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000EUR, nicht jedoch 30.000EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene „außerordentliche“ Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Nach §502 Abs3 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes2009, BGBlI52/2009, ist die Revision außer im Fall des §508 Abs3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000EUR, nicht aber insgesamt 30.000EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings eine Partei nach §508 Abs1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß §508 Abs2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß §508 Abs3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RISJustiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei wie hier die Beklagten ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß §507b Abs2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach §508 Abs3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des §508 Abs1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach §84 Abs3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des §508 Abs1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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