14Os128/10w•OGH 14Os128/10w
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und Dr.T.Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Magdalena G***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§223, 224 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ4St8/09b der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, über die Beschwerde des Mihai M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6.März2009, AZ21Bs85/09t (ON5 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Mihai M***** auf Fortführung des zum AZ4St8/09b der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß §196 StPO unzulässig.
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