15Os124/10i•OGH 15Os124/10i
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31.Mai2010, GZ37Hv30/10t15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Hallein verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Abweichend von der wider ihn wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB erhobenen Anklage wurde Norbert S***** mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Abtenau am 7.Juli2009 und um den 24.August2009 „je einen an ihn selbst gerichteten RSbBrief des Bezirksgerichts Hallein, mithin Urkunden, nämlich die Rückscheine, über die er nicht allein verfügen durfte“, mit dem Vorsatz unterdrückt, den Zustellnachweis für das Bezirksgericht Hallein zu verhindern, indem er die Briefe samt Rückscheinen in seiner Schreibtischlade deponierte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf §281 Abs1 Z5, 7, 8, 9 lita und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer aus Z8 einen Verstoß gegen §262 StPO geltend.
Das Erstgericht ging rechtsrichtig davon aus, dass der Angeklagte nicht das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, sondern (nur) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB zu verantworten hat, weil er bei der Übernahme der RSbBriefe nicht in seiner Eigenschaft als Postbeamter, sondern als Privatperson gehandelt hat.
Zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte nach Art6 Abs3 lit a und b MRK hätte es in diesem Fall der Einhaltung der Vorschrift des §262 StPO bedurft (RISJustiz RS0121419, RS0113755; Ratz, WKStPO §281 Rz545). Eine Anhörung des Angeklagten über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt fand jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht statt. Diese Unterlassung führt zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils.
Dieses war daher aufzuheben und die Sache gemäß §288 Abs2 Z3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Hallein zu verweisen (vgl RISJustiz RS0100271).
Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen und seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11.Hauptstück der Strafprozessordnung zu prüfen haben wird.
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