7Ob85/10s•OGH 7Ob85/10s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger RechtsanwältePartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Hausmaninger Kletter RechtsanwälteGesellschaft mbH in Wien, wegen 37.866,76EURsA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8.März2010, GZ5R73/10s22, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9.Dezember2009, GZ24Cg218/08b8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Begründung:
Nach Erhebung der Revision wurde über das Vermögen der Beklagten zu 41S64/10z des Landesgerichts Klagenfurt der Konkurs eröffnet. Das Konkursedikt wurde am 4.5.2010 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Wirkungen des Konkurses traten mit Beginn des 5.5.2010 ein (§2 KO; die IO ist erst auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 eröffnet oder wiederaufgenommen werden, was hier nicht der Fall ist [§273 IO]).
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist davon eine der Parteien nach Erhebung einer Revision betroffen, kann über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits wie hier ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen ist, während der gemäß §7 Abs1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht entschieden werden (RISJustiz RS0036752, RS0037039, RS0037023). Die Akten sind vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RISJustiz RS0037039, RS0036752).
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