OGH 14Os125/10d

14Os125/10dTribunal Superior28 de set. de 2010

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Strafrecht

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OGH 14Os125/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MagReichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erika B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ2St49/10a der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Werner S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8.Juli2010, AZ18Bs175/10g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Werner S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.Mai2010, GZ132Bl96/10m12, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß §196 Abs3 zweiter Satz StPO zurück.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

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