14Os122/10p•OGH 14Os122/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel M***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§15, 146, 147 Abs3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3.Mai2010, GZ37Hv196/09x30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel M***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach
§§15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Oktober 2008 in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Peter Z***** durch Auftreten als zahlungsfähiger und williger Liegenschaftswerber zur Übergabe einer im Urteilsspruch näher bezeichneten Liegenschaft im Wert von ca315.000Euro zu verleiten versucht, wodurch der Genannte einen Vermögensschaden von über 50.000Euro erleiden sollte.
Die dagegen aus dem Grund der Z4 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen ihrem Standpunkt wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dr.N.S***** „zum Beweisthema der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“, welche eine „Vorfrage für eine allfällige Gutachtensergänzung durch die Sachverständige Dr.T*****“ darstelle, weil diese „für den Fall, dass der Angeklagte tatsächlich bei Dr.S***** war, von einer falschen Anamnese ausgeht“ (ON29 S11f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, warum die begehrte Beweisaufnahme das aus dem Zusammenhang erkennbar behauptete Ergebnis fehlender Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt erwarten lasse, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WKStPO §281 Rz330, 331). Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit der von dessen Mutter bestätigten (ON29 S7) Angaben des Angeklagten, wonach er sich zuletzt im Jahr2003 bei dem als Zeugen begehrten Facharzt einer halbjährigen Gesprächstherapie unterzog (ON12 S5, ON29 S5), wird nämlich nicht klar, weshalb dieser Umstand einen im hier relevanten Zeitraum (Oktober2008) gegeben gewesenen Zustand einer die Dispositions- oder die Diskretionsfähigkeit ausschließenden, schweren seelischen Störung indizieren oder Anlass für eine Ergänzung des psychiatríschen Gutachtens der Sachverständigen Dr.Karin T***** (ON12) bieten sollte.
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf §390a Abs1 StPO.
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