OGH 14Os119/10x

14Os119/10xTribunal Superior28 de set. de 2010

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Strafrecht

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OGH 14Os119/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Ilona G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ4St75/10i der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26.Juli2010, AZ20Bs238/10m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.Juni2010, GZ139Bl37/10m-6, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß §196 Abs3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

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