OGH 14Os116/10f

14Os116/10fTribunal Superior28 de set. de 2010

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Strafrecht

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OGH 14Os116/10f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Izabela W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 12 dritter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Edward P***** und Heinrich Pl***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28.Mai2010, GZ42Hv47/10w37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Edward P***** und Heinrich Pl***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Edward P***** und Heinrich Pl***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken vom 1.Februar 2010 bis zum 24.März2010 in Graz, Langenzersdorf, St.Pölten, Vösendorf, Wien und Wiener Neustadt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch das Öffnen von Sicherungsboxen mit einem nachgemachten Schlüssel Gewahrsamsträgern der M***** GmbH

(I) Videospiele im Wert von rund 16.000 Euro weggenommen und

(II) achtzehn Videospiele im Wert von 998,52Euro wegzunehmen versucht.

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Edward P***** und Heinrich Pl***** gehen fehl.

Beide Beschwerden richten sich gegen die Urteilsannahmen zur Schadenshöhe mit dem Ziel, die Feststellung eines 3.000 Euro übersteigenden Beutewerts (§128 Abs1 Z4 StGB) in Zweifel zu setzen. Da die diesbezüglichen Argumentationslinien im Wesentlichen parallel laufen, werden die Beschwerden im Folgenden gemeinsam behandelt.

Die Mängelrügen (Z 5) werfen den Tatrichtern unzureichende Urteilsbegründung (Z5 vierter Fall) vor, ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, und verfehlen solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO §281 Rz394).

Das Erstgericht stützte sich insoweit aktenkonform auf das weitgehende Geständnis des Edward P***** im Vorverfahren (US 15), die Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Heinrich Pl***** (US16, 19), eine bei den Beschwerdeführern sichergestellte, von ihnen am 18.Februar2010 ausgedruckte und nach geografischen Gesichtspunkten nummerierte Liste der von den Diebstählen betroffenen MFilialen (US15,16,19), die Beobachtungen des in der Filiale ***** als Kaufhausdetektiv beschäftigten Zeugen Christian R (US16), die gleichartige Ausführung der gegenständlichen Zugriffe (US17,18) sowie die Angaben des bei der Geschädigten als Leiter der Revisionsabteilung beschäftigten Zeugen Peter E*****, wonach Diebstähle zum Nachteil der M***** GmbH, die nach dem hier gezeigten modus operandi ausgeführt wurden, im Tatzeitraum sprunghaft angestiegen und nach der Verhaftung der Beschwerdeführer auf einen Wert im Bereich von 50 bis 100Euro pro Monat und Filiale zurückgegangen waren (US17), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Rüge des Edward P***** (Z5 zweiter Fall) setzt sich das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen R*****, er habe die Beschwerdeführer über die nach dem 25.Februar2010 in der M*****Filiale ***** installierte Überwachungskamera nicht bei deliktischen Angriffen beobachtet, sehr wohl auseinander (US19).

Soweit die Beschwerden Aktenwidrigkeit (Z5 fünfter Fall) einwenden, verkennen sie das Wesen des solcherart nominell herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Dieser liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WKStPO §281 Rz467), was hier nicht behauptet wird.

Auch die Tatsachenrügen (Z 5a) orientieren sich nicht am Gesetz:

Indem sie die Schadensberechnung angreifen, ohne Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die einen Schaden von maximal 3.000 Euro (§ 128 Abs 1 Z4 StGB) indizieren, beziehen sie sich nicht auf subsumtionsrelevante Umstände.

Soweit sie darüber hinaus aus einzelnen Zeugenaussagen anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ziehen als das Erstgericht, wenden sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §285d Abs1 StPO ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zustehenden Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Strafausspruchs kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs1 StPO.

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