OGH 11Os102/10z

11Os102/10zTribunal Superior28 de set. de 2010

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Strafrecht

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OGH 11Os102/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§15, 142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18.Mai2010, GZ38Hv39/10t24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§15, 142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Anfang Jänner2009 in I***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§12 StGB) mit zwei unbekannten Mittätern unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Radmutternschlüssels, versucht, dem Mathias S***** fremde bewegliche Sachen, und zwar ein ¾kgHaschisch, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, „indem alle drei Täter maskiert in die Wohnung des Mathias S***** kamen, diesen sogleich attackierten, ihn und die ebenfalls anwesende Victoria F***** festhielten, und von ihm die Herausgabe des Suchtgifts forderten, wobei einer der Unbekannten den Mathias S***** mit dem Radmutternschlüssel niederschlug, wodurch dieser eine leichte Verletzung, nämlich eine Platzwunde an der linken Kopfseite und eine blutende Wunde am linken Finger erlitt“.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z5, 5a und 11 des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Mängelrüge (Z5 vierter Fall) wurde die Urteilsannahme der versuchten Wegnahme von einem ¾kg Haschisch, welches Mathias S***** zum Tatzeitpunkt in der Wohnung aufbewahrt hatte (US5f), nicht mit bloßen Mutmaßungen, sondernlogisch und empirisch einwandfreidurch erkennbare Bezugnahme auf die als glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen Mathias S*****, demnach zureichend begründet (US8, 10f).

Indem die Beschwerde weiters einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte von der Lieferung vermutlich durch einen Suchtgiftabnehmer Kenntnis erlangt hatte, bloß nach Art einer Schuldberufung kritisiert, Vorhalte des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung als unschlüssig bezeichnet und dabei insgesamt von einer Falschbelastung des Hauptbelastungszeugen ausgeht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückte (Ratz, WKStPO §281 Rz431; RISJustiz RS0106588) Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen S*****.

Mit Blick auf die Urteilsannahme, wonach sich in der Wohnung des Mathias S***** auch Victoria F***** aufhielt, ist die Kritik an der Annahme einer an mehrere Personen gerichteten Aufforderung, „Gebt`s her das Zeug“ (US6), schlicht unverständlich.

Mit der bloßen Bestreitung der Verwendung eines Radmutternschlüssels und mit der unter Bezugnahme auf denvon den Tatrichtern gar wohl mitbedachten (US9)Umstand, dass an der Waffe keine brauchbaren DNASpuren festgestellt werden konnten, aufgestellten Behauptung, im Falle eines Einsatzes des „Radmutternschlüssels“ als Waffe, hätten daran zwingend Blutspuren des Opfers festgestellt werden müssen, wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt.

Weshalb der Ausspruch des Erstgerichts, wonach der Privatbeteiligte mit Blick auf den die Verletzung betreffenden Verfahrensaufwand auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (US18), und die Annahme der Tatrichter, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe erfolgt ist, „grob widersprüchlich“ (somit nach den Denkgesetzen im Widerspruch; Z5 dritter Fall) sein sollten, bleibt unerfindlich.

Der daraus gezogene aktenfremde Schluss der Mängelrüge, dass die beim Zeugen S***** eingetretenen Verletzungen „augenscheinlich ohne Waffengewalt“ entstanden seien, betrifft einerseits keine entscheidende Tatsache und erschöpft sich andererseits in eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen.

Die Tatsachenrüge (Z5a) zielt erneut auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatrichter außerhalb der geforderten Erheblichkeitsschwelle (vgl dazu RISJustiz RS0119583) ab, indem sie den eingehenden Erwägungen der Tatrichter zuwider ein Verleumdungsmotiv des Belastungszeugen behauptet und damit ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Mathias S***** bekämpft (RISJustiz RS0099649).

Die Sanktionsrüge (Z11 erster Fall) vermisstunter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit nicht relevant-eine Begründung für die Annahme des Erstgerichts, die Voraussetzungen des §39 StGB lägen vor (vgl aber US4), und behauptet weitersohne Argumentation-eine Fehleinschätzung der Tatrichter hinsichtlich deren Vorliegens.

Die Voraussetzungen der Strafschärfung wurden im Übrigen aber zu Recht angenommen, weil der Angeklagte bereits (mehr als) zweimal wegen Taten verurteilt wurde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (US4) und er diese Strafen vor der neuerlichen Tatbegehung wenigstens zum Teil verbüßt hat (vgl die Strafregisterauskunft ON21).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daherin Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuatur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigersbereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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