Bsw34147/06•AUSL EGMR Bsw34147/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Polanco Torres und Movilla Polanco gegen Spanien, Urteil vom 21.9.2010, Bsw. 34147/06.
Art. 8 EMRK - Schutz der Ehre eines Richters und seiner Frau.
Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den beiden Bf. handelt es sich um die Ehefrau und die Tochter von C. M., der Präsident der zivil- und strafrechtlichen Abteilung des Obersten Gerichts von Kantabrien war. Während die ErstBf. für sich selbst handelt, handelt die ZweitBf. im Namen ihres 1998 verstorbenen Vaters.
In der Ausgabe der Tageszeitschrift El Mundo vom 19.5.1994 erschien ein Artikel, in dem unter anderem die ErstBf. – diese wurde unter Angabe ihres Namens als die Ehefrau von C. M. identifiziert – beschuldigt wurde, in rechtswidrige Geschäfte des Unternehmens Intra involviert zu sein. Diese Informationen stützten sich auf Disketten, die die Redaktion von anonymer Quelle erhalten hatte, sowie auf die Aussage des ehemaligen Buchhalters des Unternehmens. Letzterer wurde wegen des Verschwindens der auf den Disketten enthaltenen Buchhaltungsdaten strafrechtlich angeklagt und aus dem Unternehmen entlassen. Er bestätigte gegenüber einem Journalisten die Echtheit der Buchhaltungsdaten und bezeichnete die fraglichen Transaktionen als rechtswidrig. Er gab weiters an, dass finanzielle Transfers den Steuerbehörden vorenthalten wurden. Diese Aussagen wurden im Artikel unter Anführungszeichen wiedergegeben.
Der Artikel enthielt ferner eine Stellungnahme der ErstBf., in der sie jede Verbindung zu Intra abstritt und die Vermutung äußerte, es könne sich um ein "Manöver" des Präsidenten der autonomen Gemeinde Kantabriens handeln, gegen den zur fraglichen Zeit strafrechtliche Verfahren vor dem Obersten Gericht von Kantabrien im Gange waren. Er würde versuchen, ihren Ehemann auf diese Weise in Verruf zu bringen.
In der Zeitung Alerta erschien am selben Tag ein inhaltlich gleicher Artikel samt Fotos der ErstBf. und C. M. Letztgenannte initiierten daraufhin Verfahren gegen die Herausgebergesellschaft von El Mundo, deren Direktor und Präsidenten sowie gegen den Journalisten, der den strittigen Artikel verfasst hatte, um den Schutz ihrer Ehre geltend zu machen. Mit Entscheidung vom 6.5.1996 gab das Gericht erster Instanz Madrid Nr. 17 der Beschwerde teilweise statt, da der Artikel einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung ihrer Ehre darstellte. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, der Journalist habe die Richtigkeit seiner Informationen nicht sorgfältig nachgeprüft. Die Herausgebergesellschaft, der Direktor und der Journalist wurden zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von umgerechnet € 24.040,50 verurteilt.
Die Audiencia Provincial Madrid bestätigte dieses Urteil gänzlich am 5.2.1998. Im August desselben Jahres verstarb C. M. Am 11.4.2000 bestätigte auch der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Unterinstanzen.
Daraufhin erhoben die Herausgebergesellschaft, deren Direktor und der Journalist "amparo-Beschwerde" vor dem Verfassungsgericht, welcher am 27.2.2006 stattgegeben wurde. Der Artikel sei in Form eines neutralen Berichts formuliert und der Journalist habe alle effektiven Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Informationen ergriffen. Der ehemalige Buchhalter von Intra sei die sicherste Quelle gewesen, um die Anschuldigungen nachzuprüfen. Anders als die Unterinstanzen führte das Verfassungsgericht auch aus, die Entlassung des Buchhalters beeinträchtige nicht dessen Glaubwürdigkeit, und die Frage, ob die einschlägigen Informationen legal erhalten wurden oder nicht, stelle sich vorliegend nicht. Weiters spreche für den Journalisten, dass er die Stellungnahme der ErstBf. in den Artikel miteinschloss. Da eine Verletzung der Informationsfreiheit stattgefunden habe, hob das Gericht das Urteil des Obersten Gerichtshofs und der Unterinstanzen auf.
Im bis dahin ähnlich verlaufenden Verfahren gegen die Zeitung Alerta wies das Verfassungsgericht die Beschwerde der Herausgebergesellschaft jedoch mit Entscheidung vom 16.11.2000 als unzulässig zurück. Begründung dafür sei der Umstand, dass der Journalist dieser Zeitung keine Anstrengung unternommen habe, die wiedergegebenen Informationen zu überprüfen. Er habe den Artikel von El Mundo lediglich kopiert.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Außerdem behaupten sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. behaupten, durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt zu sein, da ihr Recht auf Ehre und guten Ruf beeinträchtigt wurde. Sie berufen sich auch auf Art. 10 Abs. 2 EMRK.
Zunächst hat der GH die Opfereigenschaft der ZweitBf. zu klären. Der GH erlaubt normalerweise den Angehörigen eines Opfers, im Todesfall die Beschwerde aufrecht zu erhalten, die vom Opfer selbst eingebracht wurde. Vorliegend ist die Situation jedoch insofern anders, als das direkte Opfer bereits vor Einreichung der Beschwerde verstorben ist.
Bei Beschwerden unter Art. 6 EMRK war der GH bereit, die Opfereigenschaft von Angehörigen oder Erben zu akzeptieren, wenn diese ein legitimes Interesse an der Verteidigung des Ansehens des Verstorbenen hatten.
Im vorliegenden Fall brachte die ZweitBf. vor, dass sie sich im Namen ihres Vaters beschwere, dessen Erbin sie sei und der während der Verfahren vor den nationalen Gerichten verstorben war. Im nationalen Recht sei es den Erben gestattet, Verfahren zum Schutz der Ehre und des Privatlebens des Verstorbenen fortzuführen. Die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht wurden nach dem Tod von C. M. auf Initiative der gegnerischen Partei geführt und im verfassungsgerichtlichen Verfahren wurde die ErstBf. eingeladen, im Namen der ZweitBf. – die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war – in das Verfahren einzutreten.
Unter diesen Umständen und da die Regierung die Opfereigenschaft der ZweitBf. nicht bestreitet, stellt der GH fest, dass die ZweitBf. behaupten kann, Opfer der Verletzungen zu sein, die sie geltend macht.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig und wird daher für zulässig erklärt (einstimmig).
Der GH hat in seiner Rechtsprechung bereits entschieden, dass das Ansehen Teil der persönlichen Identität und moralischen Integrität ist und somit zum Privatleben gehört, auch im Falle einer Kritik im Rahmen von politischen Debatten. Gleiche Überlegungen sind auch in Bezug auf die Ehre einer Person anzustellen. Allerdings müssen die faktischen Behauptungen ein gewisses Ausmaß erreichen und direkte Auswirkung auf das Privatleben des Betroffenen haben. Bezüglich Art. 8 EMRK bedeutet dies, dass sein Privatleben derart beeinträchtigt sein muss, dass seine persönliche Integrität gefährdet ist. Es gilt zu prüfen, ob der Staat gemäß seiner Verpflichtung unter Art. 8 EMRK ein gerechtes Gleichgewicht zwischen dem Recht des Bf. auf Schutz des Ansehens und dem Recht der gegnerischen Partei auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK geschaffen hat.
Der GH betont die wichtige Rolle, die die Presse in einer demokratischen Gesellschaft spielt. Oft ist es zwar notwendig, Richter vor schweren und grundlosen Angriffen zu schützen, allerdings ist es auch richtig, dass deren Verhalten – auch außerhalb des Gerichts und ihrer Funktion – ein legitimes Anliegen der Presse sein und zur Debatte über das Funktionieren der Justiz und der Moral derjenigen, die dieses garantieren, beitragen kann. Der GH erinnert auch daran, dass die Pressefreiheit, die den Journalisten im Sinne des allgemeinen Interesses zugestanden wird, voraussetzt, dass diese redlich und auf der Basis von genauen und aus zuverlässigen, präzisen Informationen gewonnenen Tatsachen handeln.
Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Schwere der Vorwürfe gegen die Bf. – die namentlich genannt wurden – ein Ausmaß annahm, das geeignet war, ihre persönliche Integrität zu beeinträchtigen. Art. 8 EMRK ist daher anwendbar.
Die im Artikel enthaltenen Behauptungen bezogen sich zwar nicht direkt auf die Richter des Obersten Gerichts als solche, die ErstBf. wurde jedoch ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Richters beschrieben. Weiters enthielt der Artikel auch das Dementi der ErstBf., in dem sie dem Präsidenten der Autonomen Gemeinde Kantabriens – der höchste politische Verantwortliche in der Region – vorwarf, ein "Manöver" gegen ihren Mann zu führen. Der GH stellt daher fest, dass die Angelegenheit eine Sache von allgemeinem Interesse der spanischen Öffentlichkeit darstellte.
Der Umstand, dass sich der Journalist direkt auf namentlich bezeichnete Personen bezog, erlegte ihm die Verpflichtung auf, dafür eine ausreichende Grundlage zu liefern. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich der Artikel auf die originale Buchhaltung des Unternehmens Intra berief, in deren Besitz die Zeitung zu sein behauptete und deren Richtigkeit durch die Aussagen des ehemaligen Buchhalters – welche unter Anführungszeichen wiedergegeben wurden – bestätigt wurde. Außerdem beinhaltete der Artikel auch die Ansichten der Gegenseite, sodass er insgesamt charakteristische Elemente einer neutralen Reportage erkennen ließ.
Der GH betont ferner, dass die Sanktionierung eines Journalisten für die Wiedergabe von Erklärungen eines Dritten den Beitrag der Presse zu Diskussionen über Probleme von allgemeinem Interesse behindert und nicht nachzuvollziehen ist, sollten keine speziell schwerwiegenden Gründe dafür vorliegen.
In Bezug auf die Redlichkeit des Journalisten und dessen Verpflichtung, faktische Erklärungen auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, bemerkt der GH, dass der Journalist seine aus den Disketten erhaltenen Informationen insofern überprüft hat, als er den ehemaligen Buchhalter dazu befragte. Außerdem zeigt der Umstand, dass er auch die Meinung der ErstBf. einholte, dass er seine Sorgfaltspflichten als Journalist respektierte.
In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Quellen sieht der GH keinen Grund, von den Ansichten des Verfassungsgerichts abzugehen, dass die Entlassung und strafrechtliche Anklage des Buchhalters dessen Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigten und dass die Frage der Zulässigkeit der Mittel, mit denen die Informationen erhalten wurden, in der hier vorzunehmenden Gewichtung keine Rolle spielen. Davon abgesehen wurden gegen die Zeitung El Mundo in Bezug auf den Besitz der Disketten nie strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
Daher kommt der GH zu dem Schluss, dass sich der Journalist in legitimer Weise auf die ihm zur Verfügung stehenden Quellen stützen durfte, da er ausreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um deren Richtigkeit zu überprüfen.
Die Begründung des Verfassungsgerichts war somit ausreichend, um dem Recht des Journalisten auf Verbreitung von Inf0rmationen von allgemeinem Interesse Vorrang vor dem Recht der Bf. auf Schutz ihres Ansehens und ihrer Ehre zu geben.
Im Ergebnis ist daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Zupancic).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK, weil sie der Meinung sind, die Entscheidung des Verfassungsgerichts, die "amparo-Beschwerde" der Zeitung Alerta als unzulässig zurückzuweisen, dem gleichen Rechtsbehelf der Zeitung El Mundo jedoch stattzugeben, obwohl beide Artikel identisch waren und am gleichen Tag publiziert wurden, sei eine unzulässige unterschiedliche Behandlung.
Der GH stellt fest, dass die beiden Fälle vor dem Verfassungsgericht nicht vergleichbar waren, weil die Zeitung Alerta die von El Mundo publizierten Informationen einfach als ihre eigenen ausgab. Wie das Verfassungsgericht festgestellt hat, hatte der Journalist von Alerta, anders als der Journalist von El Mundo, von den effektiven Möglichkeiten die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, nicht Gebrauch gemacht.
Die unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle stellt daher keine Diskriminierung iSv. Art. 14 EMRK dar.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK und wird als unzulässig zurückgewiesen (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
Die Bf. beschweren sich weiters über die mangelnde Unparteilichkeit des Präsidenten des Verfassungsgerichts, der – weniger als zwei Monate nach der Entscheidung im vorliegenden Fall vom 27.2.2006 – an einem Forum teilnahm, das von der Zeitung El Mundo organisiert wurde, die einen dem Präsidenten sehr förderlichen Artikel veröffentlichte.
Der GH hat die Beschwerde geprüft, kann jedoch kein Anzeichen einer Konventionsverletzung in dieser Hinsicht erkennen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK und ist somit unzulässig (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sabou und Pircalab/RO v. 28.9.2004, NL 2004, 228.
Pedersen und Baadsgaard/DK v. 17.12.2004 (GK), NL 2005, 10.
Pfeifer/A v. 15.11.2007, NL 2007, 307; ÖJZ 2008, 161.
Gradinar/MD v. 8.4.2008, NL 2008, 89.
Karakó/H v. 28.4.2009, NL 2009, 107.
Micallef/M v. 15.10.2009 (GK), NL 2009, 294.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.9.2010, Bsw. 34147/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 289) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_5/Polanco.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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