12Os125/10i•OGH 12Os125/10i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Veli A***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§127, 129 Z 2, 130 erster Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8.September2009, GZ40Hv138/09g11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Eisenmenger, und der Verteidigerin Dr.ZehGindl zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8.September2009, GZ40Hv138/09g11, verletzt §53 Abs1 zweiter Satz StGB.
Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird, soweit darin der Widerruf der zu AZ42BE30/08h des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf dieser bedingten Entlassung abgesehen.
Gründe:
Veli A***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6.Dezember2007, AZ61Hv168/07w, wegen des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§15, 127, 128 Abs1 Z4, 129 Z2 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20.Februar2008, AZ42BE30/08h, wurde der Verurteilte am 19.Februar2008 aus dem Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.Mai2008, AZ33Hv62/08b, wurde Veli A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu AZ61Hv168/07w des Landesgerichts Salzburg festgesetzten Probezeit wurde abgesehen, doch diese auf fünf Jahre verlängert.
Aus dem Vollzug der zuletzt bezeichneten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12.November2008, AZ42BE293/08k, am 15.November2008 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (Strafregisterauskunft ON 7).
Mit rechtskräftigem, gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8.September2009, GZ40Hv138/09g11, wurde über Veli A***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§127, 129 Z2, 130 erster Fall und 15 StGB sowie anderer Delikte eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 15Monaten verhängt.
Gemäß §494a Abs1 Z4 StPO wurde zugleich die zu AZ42BE30/08h des Landesgerichts Salzburg gewährte bedingte Entlassung widerrufen, hingegen gemäß §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der zu AZ61Hv168/07 und AZ33Hv62/08b (gemeint sichtlich: AZ42BE293/08k) jeweils des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten (richtig: vom Widerruf der [teil]bedingten Strafnachsicht zu AZ 61Hv168/07 und der bedingten Entlassung zu AZ 42BE293/08k, je des Landesgerichts Salzburg) abgesehen und zu AZ33Hv62/08b (gemeint sichtlich: AZ42BE293/08k) des Landesgerichts Salzburg die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Das errechnete Ende der über Veli A***** zuletzt verhängten 15monatigen Freiheitsstrafe fällt auf den 22.Oktober2010 (ON16).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8.September2009, GZ40Hv138/09g11, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als betreffend das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6.Dezember2007, AZ61Hv168/07w, einerseits der Widerruf der zu AZ42BE30/08h des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil ausgesprochen und andererseits vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe abgesehen wurde.
Gemäß der durch das Strafrechtsänderungsgesetz2008, BGBlI2007/109, eingefügten Bestimmung des zweiten Satzes des §53 Abs1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß §43a Abs3 oder Abs4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe vom Widerruf abgesehen wird (RISJustiz RS0125448; vgl auch Fabrizy StGB10 §53 Rz14; Jerabek in WK² §53 Rz4a letzter Absatz).
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß §292 letzter Satz StPO diesen Beschluss in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben und nach §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der zu AZ42BE30/08h des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung abzusehen.
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