12Ns71/10b•OGH 12Ns71/10b
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen MagdalenaVeronika G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 8/09b der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Hautz den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Hautz ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Mihai M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. März 2009, AZ 21 Bs 85/09t, ON 5 der StAkten, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 128/10w über die aus dem Spruch ersichtliche Beschwerde zu entscheiden, wobei Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Hautz aufgrund der Geschäftsverteilung zum Berichterstatter vorgesehen ist.
Der Genannte hat angezeigt, dass er an der bekämpften Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien mitgewirkt hat.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist dies gilt per analogiam auch für den Fall der Bekämpfung der Entscheidung eines Beschwerdegerichts (vgl 12 Ns 55/10z ua).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Hautz ist somit von der Entscheidung über die genannte Beschwerde ausgeschlossen.
Als Stimmführer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé in den Senat 14 ein (§ 45 Abs 2 StPO).
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