15Os121/10y•OGH 15Os121/10y
15Os121/10yTribunal Superior15 de set. de 2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Klaus S*****, AZ13Hv65/08z des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Klaus S***** verbüßt zur Zeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn im Verfahren AZ13Hv65/08z des Landesgerichts Wels wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe.
Am 1.September2010 erhob er Grundrechtsbeschwerde, die er unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einbrachte.
Die nicht von einem Verteidiger unterfertigte Grundrechtsbeschwerde ist wie auch der dazu subsidiäre Erneuerungsantrag gemäß §363a Abs1 StPO (RISJustiz RS0123350) unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß §1 Abs2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RISJustiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach §3 Abs2 GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RISJustiz RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§8 GRBG) zurückzuweisen.
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