15Os108/10m•OGH 15Os108/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ10Hv38/09f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die „volle Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9.Juni2010, AZ9Bs116/10t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „volle Berufung“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.Dezember2009, GZ10Hv38/09f32, wurde Gerhard H***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 9.Juni2010, AZ9 Bs116/10t, wurde der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen der privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Dagegen wendet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „volle Berufung“ bezeichnete, Eingabe des Verurteilten vom 11.Juni2010.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§§479, 489 Abs1 StPO).
Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (RISJustiz RS0122228) war in der Eingabe mangels geeigneten Vorbringens in Richtung einer MRKVerletzung wie auch mangels Vorliegens einer gemäß §363b Abs2 Z1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers nicht zu erblicken.
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