OGH 15Os102/10d

15Os102/10dTribunal Superior15 de set. de 2010

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Strafrecht

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OGH 15Os102/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sinan D***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14.Juni2010, GZ16Hv2/10s33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelvefahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sinan D***** zu I./ des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§127, 131 erster Fall StGB, zu II./ des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB, zu III./ der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB und zu IV./ des Vergehens des Diebstahls nach §127 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

I./am 15.Dezember2009 in R***** im Landeskrankenhaus fremde bewegliche Sachen in einem 3.000Euro nicht übersteigenden Wert anderen, nämlich der Katharina Isabella K***** eine Geldtasche mit Bargeld in der Höhe von 130Euro, fünf Schachteln Zigaretten sowie einen MP3Player und der Margit H***** eine Geldtasche mit Bargeld in der Höhe von 10Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, als er von der Pflegerin Stephanie F***** und dem Pfleger Markus Fr***** auf frischer Tat betreten wurde, Gewalt gegen sie anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich zunächst aus den Festhaltegriffen von F***** und Fr***** loszureißen trachtete, F***** einen Kopfstoß gegen den Brustkorb versetzte, sich aus den Festhaltegriffen losriss und Fr***** Faustschläge gegen den Schulterbereich und in Richtung Kopf versetzte;

II./am 15.Dezember2009 in R***** unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich 2Bankomatkarten der Margit H*****, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er die im Zuge der zu I./ angeführten Tat an sich gebrachten Bankomatkarten für sich behielt;

III./am 4.Dezember2009 in L***** die Kennzeichentafeln B981 CN der Karin V***** sowie zwischen 3. und 11.Dezember2009 in D***** die Kennzeichentafeln B297 EX des Stefan M*****, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, dadurch, dass er die Kennzeichentafeln von fremden PKWs abmontierte und auf seinen eigenen PKW montierte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

IV./am 18.März2010 in V***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Handtasche samt Inhalt im Wert von 2.000Euro der Romana Huberta Ma***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z5) behauptet zu III./ eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vernachlässigt aber, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen oder Wollen keine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten“ darstellt, sondern methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig ist (RISJustiz RS0116882; Ratz, WKStPO §281 Rz452). Solcherart hat das Schöffengericht die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, zu verhindern, dass die entfremdeten KFZKennzeichen vom Berechtigten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden (US7), unter Verweis auf das Geständnis und die objektive Vorgehensweise hinreichend begründet (US8).

Die Subsumtionsrüge (Z10) reklamiert mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Frage, ob es sich bei den entfremdeten KFZKennzeichen um „selbständige Wertträger“ handelte, die Unterstellung der zu II./ als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB beurteilten Tat nur als Vergehen des Diebstahls nach §127 StGB (s zu dieser Rechtsfrage im Übrigen eingehend Kienapfel/Schroll in WK2 §229 Rz26, 50), scheitert aber bereits daran, dass das Urteilvon der Beschwerde ungerügtkeine (zur Erfüllung des reklamierten Tatbestands erforderlichen) Konstatierungen in Richtung eines Bereicherungsvorsatzes enthält.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung „wegen Schuld“ bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) folgt (§285i StPO).

Zu einer Maßnahme nach §290 Abs1 StPO in Hinblick auf die rechtlich verfehlte (§29 StGB) gesonderte Unterstellung der Taten zu I./ als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§127, 131 erster Fall StGB und zu IV./ als Vergehen des Diebstahls nach §127 StGB bestand kein Anlass, weil sich die Gesetzesverletzung nicht als für den Angeklagten konkret nachteilig iSd §290 Abs1 StGB auswirkte (RISJustiz RS0114927). Das Oberlandesgericht ist bei der folgenden Entscheidung über die Strafe an den verfehlten Ausspruch nicht gebunden (RISJustiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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