OGH 15Os99/10p

15Os99/10pTribunal Superior15 de set. de 2010

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Strafrecht

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OGH 15Os99/10p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danijel M***** wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall und Abs4 Z3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20.April2010, GZ34Hv17/10v67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Danijel M***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall, Abs4 Z3 SMG und nach §28a Abs1 fünfter und sechster Fall, Abs2 Z3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift

I./in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres angeboten, wobei er diese Straftat in Bezug auf eine das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, indem er

1. /am 26.Juni2009 in Dornbirn dem verdeckten Ermittler drei Kilogramm hochprozentiges Kokain zum Preis von 150.000Euro anbot und für 1.Juli2009 in Linz die Übergabe vereinbarte bzw in Aussicht stellte, wobei er angab, in Begleitung zweier weiterer Personen nach Linz zu kommen, ihm weiters erzählte, dass er gerade einige Zeit in Serbien gewesen sei, dort die Drogen sehr günstig wären, er häufig zwischen Zürich, Vorarlberg und Belgien unterwegs sei, um seine Geschäfte abzuwickeln und erklärte, an weiteren Geschäften interessiert zu sein und dass bei einem weiteren Geschäft über den Preis neuerlich verhandelt werden könnte;

2. /am 10.September2009 dem verdeckten Ermittler als Folgegeschäft für den 21.Oktober2009 gegen 14:00Uhr weitere zwei Kilogram Kokain zum Grammpreis von 50Euro anbot;

II./im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Bojan K***** und Miso J***** in einer das 15fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen oder verschafft, nämlich am 20.Oktober2009 in Linz die von Miso J***** von Montenegro über Kroatien und Slowenien nach Österreich geschmuggelte Menge von 498,6Grammbrutto (294+/-6,7Grammnetto) Kokain dem verdeckten Ermittler zum Grammpreis von 50Euro verkauft und übergeben.

Gegen SchuldspruchI./1./ und 2./ dieses Urteils richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Mängelrüge (Z5) nimmt weder Maß an der Gesamtheit der erstrichterlichen Überlegungen noch bezeichnet sie ein formales Begründungsdefizit, indem sie bloß aus einer einzelnen, isoliert betrachteten Passage der Konstatierungen (wonach der Schweizer verdeckte Ermittler dem weiteren VE mitgeteilt hat, dass der Angeklagte offenbar nicht in der Lage sei, die 3kg Kokain vorzuzeigen und er Schwierigkeiten mit seinen Hinterleuten habe [US5]), den Schluss gezogen haben will, dass es dem Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, eine „solche Menge (an Kokain) auch tatsächlich aufzutreiben“.

Mit eigenständigen Erörterungen von Verfahrensergebnissen ohne konkrete Behauptung von Begründungsmängeln unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO §281 Rz394) und verkennt im Folgenden überdies, dass der Zweifelsgrundsatz kein Gegenstand desselben sein kann (RISJustiz RS0102162). Das weitere Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der Persönlichkeit des verdeckten Ermittlers und darin, die eigene Verantwortung als „lebensnäher“ darzustellen bzw bringt-teils sogar ausdrücklich-bloß einen Berufungsgrund vor, indem die Initiative zu den Verhandlungsgesprächen dem verdeckten Ermittler zugewiesen wird. Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Tatsachenrüge (Z5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel-bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der erstrichterlichen Beweiserwägungen-aufzuzeigen in der Lage ist (RISJustiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts derer eine geradezu unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt. Mit der Hervorkehrung der Verantwortung des Angeklagten, die Initiative sei vom verdeckten Ermittler ausgegangen, seine Verkaufsanbote seien nur „Gerede“ gewesen und er gar nicht in der Lage, das Suchtgift auch tatsächlich zu beschaffen, wird solcherart auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (Ratz, WKStPO §281 Rz487).

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (ausdrücklich Z10, inhaltlich Z9 lita) erweist sich als ebensowenig prozessordnungskonform. Denn es beschränkt sich erneut bloß auf die Behauptung, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, Suchtgift in dieser Menge zu beschaffen, sodass von einem absolut untauglichen Versuch ausgegangen hätte werden müssen. Der Angeklagte lässt aber den gebotenen Vergleich des gesamten konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (RISJustiz RS0117247) außer Acht, indem er bloß auf die bereits im Rahmen der Mängelrüge wiedergegebene Passage des Urteils abstellt, die weiteren Feststellungen des Erstgerichts jedoch nicht einmal erwähnt (vgl insb US8 und 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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