10Ob64/10z•OGH 10Ob64/10z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen P***** J***** M*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 1, 49, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), über den Revisionsrekurs des Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Juni 2010, GZ 23 R 214/10h17, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 13. April 2010, GZ 1 PU 105/10p9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen an die Mutter K***** T***** A***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 13. 4. 2010 angeordnet, mit der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse innezuhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien und dem Vater des Minderjährigen zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Der Mutter, die die Zahlungsempfängerin der Unterhaltsvorschüsse ist, wurden der Beschluss und das Rechtsmittel nicht zugestellt.
Nachdem eine Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattet worden war, legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch die Mutter als Zahlungsempfängerin Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (10 Ob 103/08g uva). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen ihrer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
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