OGH 1Ob151/10b

1Ob151/10bTribunal Superior14 de set. de 2010

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OGH 1Ob151/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.Musger und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr.EvaMaria Gietzinger, Rechtsanwältin in Werfen, gegen die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Dr.Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.864,42EURsA und Rente (Streitwert 53.152,56EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10.Juni2010, GZ6R58/10g57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5.Jänner2010, GZ8Cg115/09v53, im Anfechtungsumfang bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind noch Forderungen der Klägerin auf Zahlung einer Versorgungsrente, nachdem sich der Beklagte in einem Übergabsvertrag vom 1.1.1975 zur monatlichen Zahlung von (wertgesicherten) Monatsbeträgen von 4.000ATS verpflichtet hatte.

Das Berufungsgericht hatte über (vom Erstgericht zuerkannte) Rückstände in Höhe von 12.964,42EUR (bis einschließlich Juli2008) sowie eine ab 1.8.2008 monatlich zu leistende wertgesicherte Versorgungsrente von (derzeit) 776,46EUR abzusprechen und bestätigte insoweit das erstgerichtliche Urteil. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich eine als „außerordentliche Revision samt Zulassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Beklagten mit dem Antrag auf gänzliche Klageabweisung, hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen.

Dem Obersten Gerichtshof kommt eine Entscheidungsbefugnis über das vom Erstgericht vorgelegte Rechtsmittel (derzeit) nicht zu.

Gemäß §502 Abs3 ZPO ist die Revisionaußer im Fall des §508 Abs3 ZPOjedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000EUR, nicht aber insgesamt 30.000EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In derartigen Fällen kommt nur eine an das Rekursgericht zu richtende Zulassungsvorstellung nach §508 ZPO in Betracht.

Gemäß §58 Abs1 JN sind für die Berechnung des maßgeblichen Entscheidungsgegenstands gesetzliche Unterhaltsansprüche sowie sonstige Ansprüche auf Versorgungsbeträge mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, soweit (auch) ein auf zukünftig fällig werdende Leistungen gerichtetes Begehren erhoben wird. Dabei ist regelmäßig allein auf die laufend fällig werdenden Leistungen abzustellen, jedenfalls soweit gleichzeitig geltend gemachte Rückstände nicht höher sind als das Dreifache der Jahresleistung der laufenden Versorgungsbeträge (vgl nur RISJustiz RS0103147).

Im vorliegenden Fall waren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich die erhobenen Ansprüche auf (rückständige und künftig fällig werdende) Versorgungsbeträge aufgrund des Übergabsvertrags vom 1.1.1975. Angesichts der dargestellten Grundsätze zur Berechnung des Streitwerts bzw des Werts des Entscheidungsgegenstands ist der Rechtsauffassung des Beklagten, der festgestellte Rückstand sei mit dem Dreifachen der künftig fällig werdenden Beträge zu summieren, nicht zu folgen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt 27.952,56EUR und liegt damit unter der maßgeblichen Wertgrenze von 30.000EUR. Damit ist eine außerordentliche Revision jedenfalls ausgeschlossen.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Beklagten als (mit einer ordentlichen Revision verbundene) „Zulassungsvorstellung“ nach §508 ZPO zu betrachten ist. Bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben; andernfalls wird vorher ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (vgl nur RISJustiz RS0109623).

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