12Ns69/10h•OGH 12Ns69/10h
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jan K***** wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach §278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ31HR3/08w des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ19Bs287/09h des Oberlandesgerichts Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Michael Schwab den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Michael Schwab ist von der Entscheidung über den gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24.Februar2010, AZ19Bs287/09h, gerichteten Antrag des Jan K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Rudolf Lässig.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat über den gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24.Februar2010, AZ19Bs287/09h, gerichteten Antrag des JanK***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß §363a StPO zu entscheiden. Mit diesem Beschluss gab das Oberlandesgericht (ua) einer Beschwerde des Genannten nicht Folge.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entschieden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Michael Schwab ist als Berichterstatter vorgesehen. Er zeigte am 1.September2010 an, dass Dr.Christine Schwab, Richterin des Oberlandesgerichts Wien, an der Entscheidung des Oberlandesgerichts mitgewirkt hat.
Nach §43 Abs3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Abs4 legcit sieht hingegen vor, dass ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Im Falle eines Antrags gemäß §363a StPO kann jedoch nichts anderes geltend als für einen Richter eines Rechtsmittelgerichts, weil ein Angehörigenverhältnis zwischen in derselben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern insbesondere dann geeignet ist, Zweifel an ihrer Voreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des §72 StGB stehende Person mitgewirkt hat (vgl §43 Abs1 Z3 StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des §69 Z3 StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des §43 Abs3 StPO.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Michael Schwab ist somit als naher Angehöriger der beim Oberlandesgericht Wien tätig gewordenen Richterin von der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen. Er ist geschäftszuteilungsgemäß zu ersetzen.
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