OGH 7Nc19/10v

7Nc19/10vTribunal Superior3 de set. de 2010

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OGH 7Nc19/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei Dr. I R*****, vertreten durch Sauerzopf Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 3.601,94 EUR (sA), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Meidling das Bezirksgericht St. Veit an der Glan bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die in TreibachAlthofen ansässige Klägerin begehrt von der in Wien wohnhaften Beklagten 3.601,94 EUR an restlichem Werklohn für Fliesenlegearbeiten in der Wohnung der Mutter der Beklagten in Althofen.

Die Beklagte wendete ein, die von ihr beauftragten Arbeiten bezahlt zu haben. Weitere Arbeiten seien ohne ihren Auftrag erfolgt und brächten ihrer Mutter keinen Nutzen. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragten beide Parteien die Durchführung eines Ortsaugenscheins und Parteienvernehmung, die Klägerin außerdem die Vernehmung einer in Kappel/Krappfeld wohnhaften Zeugin.

Mit Schriftsatz vom 20. 7. 2010 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan. Es sei ein von beiden Seiten beantragter Ortsaugenschein in der im Sprengel dieses Gerichts gelegenen Wohnung durchzuführen. Auch die beantragte Zeugin und die Geschäftsführerin der Klägerin seien im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, die für sie im Hinblick auf ihren Wohnsitz in Wien benachteiligend wäre.

Das Bezirksgericht Meidling sprach sich für die beantragte Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RISJustiz RS0046324; RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die Wohnorte der Zeugen und der Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden (7 Nc 12/09p mwN).

Dies trifft hier für die einzige beantragte Zeugin und die Geschäftsführerin der Klägerin zu. Berücksichtigt man weiters, dass auf Antrag beider Parteien ein Ortsaugenschein im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan durchzuführen sein wird, liegt die beantragte Delegierung im Interesse beider Parteien, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann.

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