1Präs.2690-4346/10v•OGH 1Präs.2690-4346/10v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über den Ablehnungsantrag des Mag.H***** den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Mag. H***** lehnt einen Richter des Landesgerichts Linz und auch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Seine Ausführungen sind wirr; sie enthalten Anschuldigungen und Beschimpfungen nicht nur des Präsidenten des Oberlandesgerichts, sondern auch zahlreicher anderer Richter und Richterinnen. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet; er war zurückzuweisen.
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