14Os100/10b•OGH 14Os100/10b
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z 3 SMG und § 12 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April2010, GZ 031Hv 38/10y21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z 3 SMG und § 12 zweiter Fall StGB (B/I) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG(B/II) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach §99 Abs 1 StGB (A/I), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB(A/II) und der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(A) im Sommer2008 Jana T*****
I) widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie für zwölf Stunden gewaltsam an einen Heizkörper fesselte und sie dann noch weitere drei Tage in einer Wohnung festhielt, sowie
II) unter Androhung weiterer Gewalt und Freiheitsentziehung dazu genötigt, sich selbst Methamphetamin zu injizieren,
(B) vom Februar 2008 bis zum 12.November2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I) teils als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) im Zuge zahlreicher Schmuggelfahrten aus der Slowakei ausund nach Österreich eingeführt, nämlich insgesamt 24 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 10% und 9,6kg Methamphetamin mit einem solchen von 60%, sowie
II) in zahlreichen Übergaben anderen überlassen, nämlich rund 14,2 kg Heroin und etwa 6,7 kg Methamphetamin mit den unter B/I angeführten Reinsubstanzanteilen, sowie
(C) am 1.Dezember 2009 und am 13.Jänner 2010 vor Gericht im Rahmen von Hauptverhandlungen als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Die dagegen aus Z5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Beschwerde bekämpft die angefochtene Entscheidung zwar formaliter zur Gänze, argumentiert aber ausschließlich zu A und B des Schuldspruchs, aus welchem Grund auf sie in Bezug auf dessen Punkt C vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen war (§ 285 Abs 1 StPO).
Das Erstgericht gründet die Feststellungen zu A und B in erster Linie auf die Angaben der Zeugen V*****, R***** und T***** im Ermittlungsverfahren sowie (bezüglich der beiden Letztgenannten) in dem gegen sie abgesondert geführten Erkenntnisverfahren (US18 bis 20, 24f) und legt unter anderem unter Bezugnahme auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen der Zeugin G*****mängelfrei dar, aus welchen Gründen es davon ausging, dass den im Rahmen der Hauptverhandlung geänderten Aussagen der drei Erstgenannten nicht zu folgen sei (US20 f, 22 f, 25).
Indem die Tatsachenrüge vorbringt, die Angaben der Zeugen V*****, R***** und T***** in der Hauptverhandlung seien glaubwürdiger als deren davor abgelegte Aussagen, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Aus welchem Grund die Erklärung der Zeugin G*****, freiwillig der Prostitution nachgegangen zu sein (ON 20 S 53), erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen wecken soll, bleibt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von den auf Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gerichteten auch auf diese Zeugin bezogenenAnklagevorwürfen (ON11 S 1, ON20 S13) ohnedies freigesprochen worden ist (US 8 f), im Dunkeln.
Die Beschwerdebehauptung, Petra G***** habe auch in Abrede gestellt, für den Angeklagten Suchtgift geschmuggelt zu haben, entfernt sich von der Aktenlage (ON20 S47, 49).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.
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