OGH 11Os92/10d

11Os92/10dTribunal Superior17 de ago. de 2010

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Strafrecht

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OGH 11Os92/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erhan K***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§83 Abs1, 85 Z1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8.April2010, GZ35Hv5/10p64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Erhan K***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§83 Abs1, 84 Abs1, (richtig nur:)85 Z1 StGB (1a), der Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (1b und c) des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB (1d) sowie des Vergehens der Hehlerei nach §164 Abs2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat ersoweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutungam 21.Oktober2008 in Saalfelden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gökhan Ö*****

Stefan H***** dadurch, dass ihm Gökhan Ö***** einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte und Erhan K***** mit den Füßen gegen den Kopf und das Gesicht trat sowie dadurch, dass ihm Erhan K***** einen heftigen Schlag mit einer Flasche auf den Kopf versetzte, eine Körperverletzung, nämlich einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und der rechten Kieferhöhlenwand, eine Kopfschwellung sowie Rissquetschwunden am rechten Oberlid und am Ellbogen, vorsätzlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich die Erblindung am rechten Auge, zur Folge hatte.

Inhaltlich ausschließlich diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z5a und 9lita des §281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissenwie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumtwird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge die Aussagen der Zeugen H***** und O***** eigenständig so interpretiert, dass bereits der erste Faustschlag durch den Mittäter Ö***** für die Verletzung mit schwerer Dauerfolge verantwortlich war und die weiteren Tathandlungen des Angeklagten daher für diese nicht mehr kausal gewesen seien, vermag sie es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z9 lita), die mit ähnlicher Argumentation behauptet, die Tathandlungen des Angeklagten seien nicht mitursächlich für die eingetretene schwere Verletzung gewesen, geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus, wonach die kräftigen, stumpfen Gewalteinwirkungen durch den Faustschlag und die Fußtritte des Erhan K***** gegen den Kopf und in das Gesicht des Stefan H***** ursächlich für die Verletzung waren (US7). Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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