11Os72/10p•OGH 11Os72/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Said H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und Abs2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ27Hv79/08g des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.August2008, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Generalanwältin Mag.Wachberger zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.August2008, GZ27Hv79/08g-36, verletzt, soweit darin (gemäß §494a Abs1 Z4 StPO) der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 15.April2008, GZ20BE292/08z-6, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, §53 Abs1 zweiter Satz StGB.
In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und es wird vom Widerruf der dem Said H***** mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 15.April2008, GZ20BE292/08z-6, gewährten bedingten Entlassung aus Anlass der Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 21.August2008, GZ27Hv79/08g36, abgesehen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 31.März2008, GZ28Hv14/08f-27, wurde Said H***** des Verbrechens des (teils) durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§127, 129 Z1, 130 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür (unter Anwendung des §28 StGB) nach dem ersten Strafsatz des §130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15Monaten verurteilt. Gemäß §43a Abs3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Unter einem fasste das Gericht den Beschluss, jeweils vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ4U409/06a des Bezirksgerichts Vöcklabruck und AZ26Hv83/07m des Landesgerichts Linz abzusehen, jedoch zu letztgenanntem Verfahren die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 15.April2008, GZ20BE292/08z-6, wurde Said H***** am 2.Mai2008 nach Verbüßung von 3Monaten und 10Tagen aus dem unbedingten Teil der zu AZ28Hv14/08f des Landesgerichts Linz verhängten Freiheitsstrafe nach §46 Abs2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeitpunkte im Mai2008) wurde Said H***** mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.August2008, GZ27Hv79/08g-36, das auch einen Freispruch des Genannten enthält, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 StGB und des Diebstahls nach §§127, 15 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des §28 StGB nach §107 Abs2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das erkennende Gericht den Beschluss, gemäß §494a Abs1 Z4 StPO jeweils die bedingte Strafnachsicht zu AZ 4U409/06a des Bezirksgerichts Vöcklabruck und AZ26Hv83/07m des Landesgerichts Linz sowie die zu AZ20BE292/08z des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung (aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 31.März2008, GZ28Hv14/08f27, verhängten Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Vom Widerruf der mit letztgenanntem Urteil gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe (im Ausmaß von zehn Monaten) sah das Landesgericht Linz jedoch gemäß §494a Abs1 Z2 und Abs6 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab. Dieses Urteil und diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 7.Oktober2008, GZ20BE665/08b-6, wurde Said H***** aus Freiheitsstrafen von insgesamt 9Monaten und 20Tagen, nämlich den zu AZ 26Hv83/07m und 27Hv79/08g des Landesgerichts Linz verhängten Freiheitsstrafen sowie des aufgrund der bedingten Entlassung aus dem zu AZ 28Hv14/08f verhängten unbedingten Strafteil verbliebenen Strafrests, nach Verbüßung von 5Monaten und 13Tagen am 21.Oktober2008 nach §46 Abs1 StGB bedingt entlassen (Strafrest 4 Monate und 7 Tage).
Mit Note vom 9.Oktober2008 teilte das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht der Staatsanwaltschaft Linz mit, bei dieser Beschlussfassung (fiktiv) angenommen zu haben, die bedingte Entlassung zu AZ20BE292/08z des Landesgerichts Linz wäre nicht widerrufen worden; dies zur Vermeidung eines Nachteils für Said H*****.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.August2008, GZ27Hv79/08g-36, mit welchem die bedingte Entlassung des Said H***** zu AZ20BE292/08z des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht widerrufen worden ist, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz2008, BGBlI2007/109, eingefügten zweiten Satz des §53 Abs1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nach §43a Abs3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen (und lediglich die Probezeit verlängert) wird (RISJustiz RS0125448).
Weil sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO) der Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen und den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.August2008, GZ27Hv79/08g-36, in diesem Umfang aufzuheben.
Diese Gesetzesverletzung berührt auch rechtslogisch hievon abhängige Entscheidungen und Verfügungen. Einer - teilweisen - förmlichen Aufhebung des auf diesem beruhenden Beschlusses des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 7.Oktober2008, GZ20BE665/08b6, soweit dieser - im Umfang des gegenständlichen Strafrests (von einem Monat und 20Tagen)- (neuerlich) die bedingte Entlassung des Said H***** ausgesprochen hat (vgl RIS-Justiz RS0100444), bedarf es daher nicht. Das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht wird in diesem Verfahren aber der Kassation des Widerrufsbeschlusses durch eine Anpassung jener Entscheidungsteile, die als Folgewirkung betroffen sind, Rechnung zu tragen haben.
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