OGH 12Os109/10m

12Os109/10mTribunal Superior12 de ago. de 2010

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Strafrecht

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OGH 12Os109/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kalman P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.Februar2010, GZ21Hv10/09z30a, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kalman P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23.Juni2008 in Ried im Innkreis Anneliese K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie am Oberarm packte, sie in das HerrenWC des Messegebäudes zerrte, trotz ihrer Gegenwehr ihre Latzhose öffnete, mit seinen Beinen ihre Beine auseinander drückte und seinen erigierten Penis in ihre Scheide einführte.

Die dagegen aus den Gründen der Z4, 5 und 5a des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z4) wendet sich gegen die Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 10.Februar2010 beantragten ergänzenden Vernehmung des Tatopfers Anneliese K*****, „zum Beweis dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet hat, wie die Frau K***** schildert und dass keine Vergewaltigung vorliegt und sie auch keine Verletzungen erlitten hat“ (ON30 S13). Diese (bei Antragstellung im Gerichtssaal anwesende) Zeugin war im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit des Angeklagten nach §165 StPO kontradiktorisch vernommen worden, hatte bereits dort angegeben, in einer Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen sowie mit der Vorführung „der DVD“ einverstanden zu sein (ON3 S15), und auch in der Hauptverhandlung vom 10.Februar2010 nach aus Anlass der Antragstellung erfolgter neuerlicher Belehrung nach §156 Abs1 Z2 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (ON30 S14).

Abgesehen davon, dass das Begehren auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte, weil es dem Beweisantrag an einem-angesichts zuvor erfolgter Vorführung und Verlesung der bei der kontradiktorischen Vernehmung umfänglich getätigten Angaben dieser Zeugin (ON27 S24, ON30 S11) erforderlichenVorbringen fehlte, aus welchem Grund zu erwarten sei, dass Anneliese K***** von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollte (§55 Abs2 Z1 StPO; RISJustiz RS0117928; Ratz, WKStPO §281 Rz331), übersieht die Beschwerde mit ihreminsoweit zudem unverständlichenEinwand, „die Verweigerung der Einvernahme“ sei „jedenfalls mit Nichtigkeit behaftet“, weil „die Zeugin … in der Hauptverhandlung anwesend war und sich im Zuge der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte dem Verfahren … anschloss“ (vgl demgegenüber §156 Abs2 StPO, der sich ausdrücklich bloß auf §156 Abs1 Z 1 StPO bezieht), dass die Verfahrensrüge nach §281 Abs1 Z4 StPO in Fällen irriger Gewährung eines Aussageverweigerungsrechts nur dann zusteht, wenn der Beschwerdeführer sich dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, erfolglos zur Wehr gesetzt hat (RISJustiz RS0113906; Kirchbacher, WKStPO §159 Rz28; Ratz, WKStPO §281 Rz362, 364). Ein derartiger Antrag aber wurde nicht gestellt, Nichtvorliegen des Aussagebefreiungsgrundes nicht einmal behauptet.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem Obersten Gerichtshof, der sich-von materiellen und erfolgreich zugunsten eines Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründen (§290 Abs1 zweiter Satz StPO) und (hier nicht vorliegenden) erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrundegelegten Tatsachen (§362 Abs1 StPO) abgesehen-bei Erledigung von Nichtigkeitsbeschwerden auf die vom Beschwerdeführer „ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken“ hat (§290 Abs1 erster Satz StPO), verwehrt ist, den Umstand in Anschlag zu bringen, dass der allein durch die Angaben des Tatopfers Anneliese K***** belastete Angeklagte bei deren kontradiktorischer Vernehmung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wiewohl der Senat die Rechtsansicht der für das seit 1.Jänner2008 geltende Recht richtungsweisenden Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6.Oktober2009, 14Os75/09z, 96/09p, 97/09k, 98/09g, 99/09d, 100/09a, 101/09y (EvBl2009/162, 1073) teilt. Hiefür erforderliche Anträge hat der Beschwerdeführer nämlich ebenso wenig gestellt, wie er geltend gemacht hat, dass er nicht ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen (vgl zum Ganzen die eben angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6.Oktober2009 sowie 13Os150/09x; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362).

Weshalb die Aussage der Zeugin Anita F***** über einmit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehendesGespräch mit Anneliese K*****, in welchem die Genannte behauptete, dass „Kalman P***** Alkohol in seiner Tasche hat“, was dieser in der Folge bestritt (ON30 S6f), die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen hätte können und solcherart unter dem Gesichtspunkt mängelfreier Begründung der entscheidenden Urteilskonstatierungen erörterungsbedürftig im Sinn der Z5 zweiter Fall sein soll, lässt die Mängelrüge offen (vgl dazu Ratz, WKStPO §282 Rz24f). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der von den Tatrichtern aufgrund des durch Vorführung der Tonund Bildaufnahmen über deren kontradiktorische Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks im Verein mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst G***** bejahten (US5ff)Glaubwürdigkeit des Tatopfers wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinausläuft (RISJustiz RS0119422, RS0117593; Ratz, WKStPO §281 Rz431f).

Die Tatsachenrüge (Z5a) die sich erneut gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anneliese K***** wendet, erweckt mit der Wiederholung der schon in der Mängelrüge angesprochenen Teile der Aussage der Zeugin Anita F***** keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf §390a Abs1 StPO.

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