12Os106/10w•OGH 12Os106/10w
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafvollzugssache gegen Erik R***** wegen Erwirkung der Vollstreckung einer Strafe in den Niederlanden, AZ37Hv206/09t des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31.März2010, GZ37Hv206/09t69, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Holzleithner, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31.März2010, GZ37Hv206/09t69, verletzt §54 Abs1 EUJZG iVm §76 Abs1 ARHG.
Der Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3.Februar2010, GZ37Hv206/09t58, wurde der niederländische Staatsangehörige Erik R***** der Verbrechen (richtig des Verbrechens) des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit einem an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gerichteten (dort am 5.März2010 eingelangten) Schreiben ersuchte der Verurteilte um Überstellung in seinen Heimatstaat zur (weiteren) Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe (ON68).
Mit Beschluss vom 31.März2010, GZ37Hv206/09t69, wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Erik R***** auf Überstellung in die Niederlande zur Strafvollstreckung ab.
Dieser Beschluss verletztwie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt§54 Abs1 EUJZG iVm §76 Abs1 ARHG.
Der im vorliegenden Fall maßgebliche §54 Abs1 EUJZG sieht im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erwirkung der Strafvollstreckung in einem Mitgliedsstaat der EU die Anwendung des §76 ARHG vor. Demgemäß hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichts dem Bundesministerium für Justiz alle Unterlagen zu übermitteln, welche zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung durch den ersuchten Staat notwendig sind. Das Gericht ist aber nicht befugt, die Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung (beschlussmäßig) abzulehnen.
Mit der Beschlussfassung vom 31.März2010 maßte sich daher der Vorsitzende des Schöffengerichts eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Entscheidungsbefugnis an (vgl 13Os82/03 mwN).
Da der Beschluss unter Verletzung des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Art94 BVG zum Nachteil des Verurteilten in die Kompetenz des zuständigen Entscheidungsträgers eingreift, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§292 letzter Satz StPO). Der angefochtene Beschluss wardessen Inhalt hier außer Betracht zu bleiben hattedaher ersatzlos aufzuheben.
Das Landesgericht Innsbruck wird in der Folge iSd § 76 ARHG vorzugehen haben.
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