15Os65/10p•OGH 15Os65/10p
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Otmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ5St100/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über den Antrag des HansJoachim S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§31 Abs5 Z3 StPO) vom 28.April2010, AZ 130 Bl 24/10h, wurde der Antrag des Anzeigers HansJoachim S***** auf Fortführung des von der Korruptionsstaatsanwaltschaft am 24.März2010 gemäß §190 Z1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen Dr.Otmar H***** abgewiesen (ON10).
HansJoachim S***** begehrt mit einem von ihm persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag die Verfahrenserneuerung nach §363a StPO, weil er in den Grundrechten der Art3, 6, 8 und 13MRK verletzt worden sei.
Der Antrag war gemäß §363b Abs2 Z2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer möglichen Straftat zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO nicht legitimiert ist (vgl RISJustiz RS0123644).
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