OGH 15Os51/10d

15Os51/10dTribunal Superior11 de ago. de 2010

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Strafrecht

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OGH 15Os51/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann U***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 zweiter Fall, 15 und 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 3.Februar2010, GZ12Hv5/10i141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im Umfang der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsenen und einen verfehlt in Beschlussform ergangenen Vorbehalt selbständiger Verfolgung gemäß §263 Abs2 StPO enthaltenden Urteil wurde Johann U***** des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen und schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach §12 dritte Alternative StGB (A./ und B./) und des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach §180 Abs1 Z3 StGB (C./) schuldig erkannt.

Soweit hier von Relevanz hat er

A./in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch wiederholte Täuschung über Tatsachen, nämlich den Anfall von Berge, Abtransportund weiteren Kosten (I./), dem Vorliegen von Versicherungsfällen (II./) und seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit (IV./), nachgenannte Personen und Angestellte von Versicherungsunternehmen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigten, wobei er bei den zu I./ geschilderten Straftaten zur Täuschung falsche Urkunden oder falsche Beweismittel benutzte, und zwar

I./Berechtigte der A***** AG zur Zahlung nachangeführter behaupteter Kosten, nämlich

2. /Ende Juni2006 zur Auszahlung von 1.305,35Euro;

3. /Ende Juli2006 zur Auszahlung von 1.000Euro;

4. /am 5.Juli2007 zur Auszahlung von 1.075,20Euro;

5. /am 24.August2007 zur Auszahlung von 3.897,60Euro;

6. /Ende Juni2008 zur Auszahlung von 11.968Euro;

7. /am 21.August2008 zur Auszahlung von 13.672Euro, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

8. /am 2.Februar2009 zur Auszahlung von überhöhten Versicherungsleistungen von zumindest mehr als 50.000Euro, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

II./Berechtigte der Ö*****

1. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 442Euro;

2. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 145Euro;

3. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 145Euro;

4. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 154Euro;

5. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 397Euro;

6. /am 17.August2008 zur Auszahlung von 1.040Euro;

7. /am 17.August2008 zur Auszahlung von 245Euro;

8. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 289Euro;

9. /am 17.August2008 zur Auszahlung von 310Euro;

10. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 280Euro;

11. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 145Euro;

12. /am 6.Dezember2007 zur Auszahlung von 145Euro.

Hingegen wurde der Angeklagte von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage, er habe weitere Betrugshandlungen begangen, und zwar

A./in Oberdrauburg

I./zum Nachteil der A***** AG, nämlich

1. / Ende Juni 2006 zur Auszahlung von 4.151,05Euro;

2. /zur Auszahlung von (weiteren) 1.866,71Euro;

3. /Ende Juli2006 zur Auszahlung von (weiteren) 7.544,76Euro;

4. /am 5.Juli2007 zur Auszahlung von (weiteren) 3.648,02Euro;

5. /am 24.August2007 zur Auszahlung von (weiteren) 7.640Euro;

6. /Ende Juni2008 zur Auszahlung von (weiteren) 10.985Euro;

7. /am 21.August2008 zur Auszahlung von (weiteren) 7.140Euro, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

II./zum Nachteil der Ö*****

1. /ab einem unbestimmbaren Datum im Jahr2007 bis Dezember2008 zur Auszahlung von (weiteren) 7.652Euro;

2. /am 21.Februar2009 durch eine weitere Schadensmeldung, wodurch ein Schaden unbekannter Höhe beabsichtigt war und die Tat beim Versuch geblieben ist,

gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.

Gegen die zu A./I./2./ bis 7./ und II./ ergangenen Freisprüche richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 9lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 zweiter Fall und 15 StGB „auch im Umfang der angefochtenen Freisprüche“ abzielt.

Vorauszuschicken ist, dass sich die Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ in unzulässiger Weise auf den bloßen Strafzumessungsaspekt der Schadenshöhe beziehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte anlässlich der Meldung von Versicherungsfällen mehrere Rechnungen („sämtliche Unterlagen“) vorgelegt, die teilweise Lugurkunden waren (US11 bis 16). Das Erstgericht gelangte hinsichtlich jener geltend gemachten Aufwendungen, die in Wahrheit gar nicht angefallen sind (etwa Bergerechnungen), zu den Schuldsprüchen A./I./2./ bis 7./ und in Bezug auf das Mehrbegehren („weitere“ Geldbeträge) im Umfang jener Fakturen, in denen tatsächlich getätigte Leistungen (etwa Tierarztkosten) verzeichnet worden waren, gemäß §259 Z3 StPO zu den hinsichtlich der Tatzeitpunkte demgemäß korrespondierenden Teilfreisprüchen A./I./2./ bis 7./.

Schuld- und Freispruch beziehen sich auf die Tat, also auf das unter Anklage gestellte historische Geschehen (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz523). Nach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit sind die Ausführungen des Schöffengerichts, welche anlässlich der jeweiligen Tathandlungen uno actu vorgelegten Belege reell waren und welche nicht, solche zur Schadenshöhe (vgl Lendl, WKStPO §259 Rz3; Ratz in WK2 Vorbem zu §§28 31 Rz104ff).

Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt (RISJustiz RS0120128, RS0117261, RS0115553 [T6], RS0098472; Lendl, WKStPO §259 Rz2 mwN; Ratz, WKStPO §281 Rz564).

Dennoch ergangene Freisprüche sind als prozessual unbeachtlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (vgl RISJustiz RS0099034). Eine allenfalls unrichtige Ermittlung der Schadenshöhe kann falls davon keine Qualifikationsgrenze betroffen ist nur mit Berufung bekämpft werden (vgl RISJustiz RS0099847; Fabrizy StPO10 §281 Rz1a).

Im Umfang der Anfechtung der Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ scheitert die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft daher schon am Fehlen einer Darlegung, weshalb den Beträgen im Umfang der rechtlich verfehltenTeilfreisprüche schuld oder subsumtionsrelevante Bedeutung zukommen soll.

Rechtlich anders gelagert sind die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochtenen Teilfreisprüche A./II./1./ und 2./.

Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe (US20 vorletzter Absatz, 40f) mit den dazu in Klammer angeführten Aktenstellen ergibt sich, dass Teilfreispruch A./II./1./ vier Schadensmeldungen vom 23.Dezember2008 über bei einem durch Schneedruck verursachten Stalleinsturz getötete Tiere betrifft (Zeugenaussage Hubert G***** S50f in ON140 iVm ON28 Positionen1, 6, 13, 16). Teilfreispruch A./II./2./ wiederum korrespondiert mit der unter demselben Gliederungsbegriff angeklagten Tat (Anklageschrift ON103).

Diese Teilfreisprüche beziehen sich somit auf in prozessualer Hinsicht selbständige Taten, von denen (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Subsumtionseinheit gemäß §29 StGB) formal zu Recht freizusprechen war (vgl Lendl, WKStPO §259 Rz8; Ratz, WKStPO §281 Rz568).

Weshalb im Unterlassen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite im freisprechenden Teil ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen gelegen sein soll, wird von der „an die obigen Ausführungen (gemeint: zur Rechtsrüge) anknüpfenden“ Mängelrüge (Z5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt erklärt (§§285 Abs1 zweiter Satz, 285a Z2 StPO). Sie verkennt, dass Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes allein die Begründungsebene betrifft (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz393).

Die Rechtsrüge (Z9lita) vertritt unter Hinweis auf „§61 iVm §6 VersVG“ die Ansicht, „auf Grund des festgestellten Betrugsvorsatzes und der Vorlage falscher Beweismittel bzw Urkunden bei sämtlichen freigesprochenen Fakten“ sei von einer gänzlichen Leistungsfreiheit der Versicherer auszugehen.

Insoweit sich dieses Vorbringen auf die Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ bezieht, erübrigt sich unter Verweis auf die obigen Ausführungen hiezu eine inhaltliche Erwiderung.

Hinsichtlich der TeilfreisprücheA./II./ verfehlt die Rechtsrüge die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie die Konstatierungen übergeht, denen zufolge der Angeklagte anlässlich dieser Schadensmeldungen ausschließlich inhaltlich richtige Urkunden vorlegte (US20 vorletzter Absatz, 41f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§285i StPO).

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