OGH 10ObS112/10h

10ObS112/10hTribunal Superior27 de jul. de 2010

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Sozialrecht,

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OGH 10ObS112/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Hon.Prof.Dr.Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und VPr.Susanne Höller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikica J*****, vertreten durch Dr.Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße1, 1021Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 22.April2010, GZ8Rs42/10w27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Versicherter, bei dem-über die bei jedermann zu erwartenden Krankenstände hinaus-leidensbedingte Krankenstände von zwei Wochen pro Jahr zu erwarten sind, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0084429 [T18], RS0084898 [T5]). Demnach ist für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von siebenWochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RISJustiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Dass daran entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtsungeachtet einer angespannteren Arbeitsmarktlage und eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr-festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10ObS126/07p; 10ObS66/09t) von dieser Ansicht aus. Der Oberste Gerichtshof lehnt im Übrigen einen von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängigen Invaliditätsbegriff ab (10ObS396/98b; 10ObS7/03g = SSVNF17/55). Ob der Versicherte in der Konkurrenzsituation zu anderen Arbeitnehmern tatsächlich einen Arbeitsplatz in einem Verweisungsberuf finden kann oder nicht, betrifft nicht den Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern den der Arbeitslosenversicherung (RISJustiz RS0084720 [T8]).

Bei der dargestellten Frage zum Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht um eine durch einen berufskundlichen Sachverständigen zu lösende Tatsachenfrage.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO zurückzuweisen.

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