OGH 8ObA26/10x

8ObA26/10xTribunal Superior22 de jul. de 2010

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Arbeitsrecht,

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OGH 8ObA26/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Engelmann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** AI GmbH, , vertreten durch Mag.Michael Tinzl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G K*****, vertreten durch Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 2.Feburar2010, GZ15Ra68/09a11, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Begründung

Die Revision zeigt keine Rechtsfrage der in §502 Abs1 ZPO geforderten Qualität auf.

Mit der Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichts wird keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern ein Verfahrensmangel geltend gemacht (RISJustiz RS0037095). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, kann aber auch im Arbeitsrechtsverfahren mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0043055).

In der Frage des für eine gerichtliche Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat gemäß §64 Abs4 ArbVG maßgeblichen Zeitpunkts erachtet es die Revision für bedenklich, dass die Änderung des §53 Abs1 Z1 ArbVG nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis auf einen Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten zurückwirken würde. Der vorliegende Fall bietet allerdings schon deshalb keinen geeigneten Anlass für eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage, weil es der Revisionswerberin in diesem Punkt an einer Beschwer mangelt.

Die Tätigkeitsperiode des aus der streitgegenständlichen Wahl hervorgegangenen Betriebsrats endete unstrittig bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch Zeitablauf. Da die Aberkennung eines Betriebsratsmandats durch Gerichtsurteil aber nur ex nunc wirkt (Kallab in ZellKomm, §64 ArbVG Rz22, 25; Strasser/Jabornegg ArbVG³ §64 Anm9, 11; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG §64 Anm 15; ua), könnte sich die Rechtsposition der Klägerin durch einen Rechtsmittelerfolg nicht mehr verbessern, insbesondere würde auch die bereits ohne Zustimmung des Gerichts (§120 Abs1 ArbVG) ausgesprochene Entlassung des Beklagten dadurch nicht rückwirkend saniert.

Die Beschwer des Rechtsmittelwerbers ist nach herrschender Rechtsprechung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte sein kann, über nur mehr theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RISJustiz RS0002495; RS0041770).

Die Entscheidung über die Kosten der nicht freigestellten, daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§2 ASGG, 508a Abs2 ZPO.

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