8Ob45/10s•OGH 8Ob45/10s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner und die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.DIHelene W*****, 2.DIKarl W*****, beide , vertreten durch Poduschka AnwaltsgesellschaftmbH in Perg, gegen die beklagte Partei A, vormals *****, wegen 10.082,61EURsA, in eventu Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 18.März2010, GZ1R46/10a5, mit dem über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2.Februar2010, GZ8C129/10v2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kläger stützen die Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungs, Schutz, Sorgfaltsund Interessenwahrungspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung der Kläger beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Auch habe sie mit irreführenden Verkaufsprospekten geworben. Weiters werden Kursmanipulationen geltend gemacht. Auch die Anfechtung wegen listiger Irreführung und der Wegfall der Geschäftsgrundlage werden herangezogen.
Als Schadenersatz begehren die Kläger Naturalrestitution im Sinne einer Rückabwicklung des vermittelten Geschäfts. Konkret begehren sie Zug um Zug gegen Übernahme der erworbenen und noch gehaltenen Aktien den bezahlten Ankaufspreis von 8.398,36EUR zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer „alternativen“ Veranlagung in Höhe von 4% jährlich, insgesamt 1.684,27EUR. Zusammen begehren die Kläger 10.082,63EUR samt 4% Zinsen seit 29.1.2010. In eventu erhoben die Kläger ein Feststellungsbegehren, das sie nicht gesondert bewerteten.
Das als Erstgericht angerufene Bezirksgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück, da der Streitwert 10.000EUR übersteige.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Zinsen stellten dann eine Nebenforderung dar, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden, ohne dass dabei der Rechtsgrund der geltend gemachten Zinsenforderung entscheidend sei. Hier stellten die Zinsen aber einen eigenen Schadenersatzanspruch dar, der unabhängig von der begehrten Rückabwicklung des Vertrags im Wege der Naturalrestitution bestehe. Dafür spreche auch, dass der Anleger gegen Rückgabe der Aktien die von ihm bei richtiger Beratung gewünschte Veranlagung bekommen solle.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Verfahren aber über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zur vorliegenden Problematik hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen Stellung bezogen (1Ob84/10z; 9Ob25/10g; 4Ob90/10d; 4Ob95/10i ua). In diesen Entscheidungen wurde die Rechtsansicht des Rekursgerichts als zutreffend erachtet, wobei im Einzelnen auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Begründungen der angeführten Beschlüsse zu verweisen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §528 Abs1 ZPO ist daher nicht mehr zu lösen (RISJustiz RS0112921).
Eine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf, weshalb er zurückzuweisen war.
Für die Erledigung des im Revisionsrekurs neuerlich gestellten Überweisungsantrags ist das Erstgericht zuständig (Mayr in Fasching/Konecny2 §230a Rz11).
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