5Ob77/10z•OGH 5Ob77/10z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek und die Hofräte Dr.Höllwerth und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Veronika L*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, wegen 11.493,98EURsA über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 8.März2010, GZ1R56/10x5, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 21.Jänner2010, GZ10C1725/09p2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt 11.493,98EUR samt 4% Zinsen seit 1.12.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 1253,9703 Stück von Aktien einer näher bezeichneten AG. Das Klagebegehren, das der Kläger im Wesentlichen darauf stützt, dass die beklagte Partei ihre Aufklärungs, Informations, Nachforschungs und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe, setzt sich aus dem Ankaufspreis von 9.784,73EUR sowie aus 1.709,25EUR für entgangenen Zinsgewinn aus einer „alternativen“ Veranlagung zusammen. Hilfsweise erhebt der Kläger ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück, da der Streitwert 10.000EUR übersteige.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Behebung der Zurückweisungsbeschlüsse und dem Antrag, dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; in eventu wird auch ein Überweisungsantrag nach §230a ZPO gestellt (siehe hiezu 6Ob122/10z).
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts (§526 Abs2 Satz2 ZPO) nicht zulässig:
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 §502 Rz32; E.Kodek in Rechberger³ §502 Rz18; RISJustiz RS0112921; RS0112769; 8Ob23/08b). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.
Dieser Fall liegt hier vor:
Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 9Ob25/10g vom 11.5.2010, 1Ob84/10z vom 1.6.2010 sowie 4Ob90/10d und 4Ob95/10i, beide vom 8.6.2010 sowie 6Ob122/10z vom 24.6.2010 die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch bezüglich des Zinsgewinns der von ihm eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung unter §54 Abs2 JN fällt, verneint und diesen Teil des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch als selbständigen Anspruch qualifiziert, der nicht als „akzessorisches Nebenprodukt“ eines Hauptanspruchs beurteilt werden kann.
Da somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsfalls die zitierten einschlägigen Vorentscheidungen die ebenfalls Schadenersatzbegehren gegen die hier beklagte Partei betrafen bereits ergangen waren, ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen (so auch 2Ob86/10a, 2Ob88/10w; 2Ob92/10h; 5Ob92/10f und 5Ob116/10k).
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