OGH 15Os82/10p

15Os82/10pTribunal Superior13 de jul. de 2010

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Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

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OGH 15Os82/10p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und Mag.Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ19Hr100/10w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2.Juni2010, AZ11Bs213/10x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Stefan K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Stefan K***** liegen nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 21.Juni2010 zu 1./das Verbrechen des Raubes nach §142 Abs1 StGB, zu 2./ die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB und zu 3./ die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB zur Last.

Danach habe soweit haftrelevant am 8.Mai2010 in T***** im Zusammenwirken mit Labinot P*****

1. /mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Taxilenker Ihab M***** rund 55Euro Bargeld sowie „eine weitere Geldbörse mit Bargeld in unbekannter Höhe“ mit dem Vorsatz abgenötigt und abzunötigen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem P***** den Genannten in den Schwitzkasten nahm und verbal gefährlich bedrohte, während K***** gleichzeitig auf ihn einschlug, worauf der Taxilenker flüchten konnte, jedoch von K***** verfolgt und mehrmals gegen den Körper getreten wurde, wodurch er auch Verletzungen erlitt, wobei die Wegnahme der weiteren Geldbörse infolge ausgelösten Alarms und Hilferufens des Opfers unterblieb.

Am 10.Mai2010 wurde über Stefan K***** die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss vom 25.Mai2010 verfügte der Ermittlungsrichter die Fortsetzung der Haft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z2 und 3 lita StPO. Einer dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben und es wurde die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita StPO fortgesetzt.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur aber immerhin nach Maßgabe der Mängel und Tatsachenrüge der Z5 und 5a des §281 Abs1 StPO in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0114488 [T2]).

Diesen Kriterien wird die Grundrechtsbeschwerde weder mit Behauptung, der Angeklagte habe keine Straftat begangen und befinde sich unschuldig in Untersuchungshaft, noch mit einer wörtlichen Wiederholung des Vorbringens der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerecht.

Das Oberlandesgericht hat die Dringlichkeit des Tatverdachts unter Verweis auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten Labinot P***** und des Zeugen Ihab M***** hinreichend begründet. Eine taugliche Auseinandersetzung damit lässt die Beschwerde aber vermissen, weil sie mit der bloßen Berufung auf die Unschuldsvermutung und dem Verweis auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein Teil der Raubbeute gefunden worden war, weder Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses darzutun vermag, noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über den dringenden Tatverdacht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt.

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in §173 Abs2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach §10 GRBG iVm §281 Abs1 Z5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).

Indem die Beschwerde die tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichts zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita StPO nicht in Frage stellend die daraus abgeleitete Prognose als verfehlt bezeichnet, zeigt sie keine Willkür der Haftentscheidung auf, woran auch die Behauptung nichts zu ändern vermag, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung einen Arbeitsplatz in Aussicht gehabt hätte.

Soweit die Beschwerde im Rahmen des Einwands der Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie der Forderung nach Anwendung gelinderer Mittel von der Unschuld des Angeklagten, in der Folge aber auch bloß von einer nach Abs2 des §142 StGB privilegierten Tat ausgeht, orientiert sie sich nicht an der gegebenen Anfechtungsgrundlage.

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§8 GRBG) abzuweisen.

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