12Os134/09m•OGH 12Os134/09m
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudiu S***** und Paul C***** wegen §87 Abs1 und Abs2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Mai2009, GZ142Hv27/09w62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Claudiu S***** und Paul C***** insoweit abweichend von der wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung erhobenen Anklage jeweils des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 und Abs4 zweiter Fall (iVm §3 Abs2) StGB (I./1. und I./2.) und Claudiu S***** zusätzlich des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach haben sie soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz am 9.Juni2008 in Wien
„I.dadurch, dass sie in Überschreitung des gerechten Maßes der Verteidigung gegenüber eines unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit einerseits des Paul C***** andererseits des Dorel S***** aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken
1. Claudiu S***** dem Paul C*****, indem er ihm ein Küchenmesser mit circa 12cm Klingenlänge in den Bauch stieß, wodurch dieser eine 2cm lange Stichwunde in der Bauchhöhle, verbunden mit drei Stich- beziehungsweise Schnittverletzungen des Dünndarms, mithin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer 24Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung, erlitt;
2. Paul C***** dem Dorel S*****, indem er ihm mit einem Metallrohr zahlreiche Schläge versetzte, wodurch dieser einen Schädelbruch mit Blutung zwischen die Hirnhäute, eine Hirnrindenprellung in der linken Scheitelregion, eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Scheitelbeins, eine Prellung des rechten Handgelenks und Prellungen des Brustkorbs mit Abschürfungen erlitt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne einer Berufsunfähigkeit (§85 Z3 dritter Fall StGB), nämlich eine Lähmung des Mittel, Ring und kleinen Fingers der rechten Hand, welche in Hinblick auf die Verletzung der Hirnrinde nicht rückbildungsfähig ist, nach sich zog.“
Hiezu hat das Erstgericht im Wesentlichen als erwiesen angenommen, zwischen Dorel S***** und Paul C***** sei es in der Nacht zum 9.Juni2008 nach einer verbalen Auseinandersetzung vorerst zu wechselseitigen Tätlichkeiten gekommen (US5). Während die im Urteilsspruch angeführten Verletzungen und deren Verursacher konstatiert werden konnten, gingen die Tatrichter davon aus, dass mangels feststellbaren weiteren Tathergangs nicht erweislich sei, ob nun Paul C***** als Erster mit einem Eisenrohr auf Dorel S***** einschlug und sein Sohn Claudiu S***** daraufhin mit einem Messer auf ihn einstach oder ob Paul C***** einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch Dorel S***** oder den mit einem Messer auf ihn losgehenden Claudiu S***** befürchten musste, in eventu durch die Stichführung bereits erlitten hatte, sodass bei beiden das Vorliegen einer Nothilfe bzw Notwehrsituation nicht ausgeschlossen werden könne (US5,9). Angesichts der Stichführung gegen einen lebenswichtigen Körperbereich durch Claudiu S***** und der wiederholten und heftigen Schlagführung gegen den Kopf des unbewaffneten Dorel S***** durch Paul C***** sei jedoch das notwendige Maß der Verteidigung jeweils überschritten worden (US6,9). Im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten konnte das Schöffengericht nur feststellen, dass die Notwehrüberschreitungen lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgten (US6). Begründet wurde dies ebenfalls damit, dass mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht geklärt werden konnte, in welchem Zeitablauf die festgestellten Tathandlungen erfolgt sind (US8). Schließlich hat das Schöffengericht mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit (Ratz, WKStPO §281 Rz19) die eine fahrlässige Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung ergebenden Umstände und eine Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen angenommen (US9).
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Z3, 5, 9 lita und 10 des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die (im Sinne der Anklageschrift) bei Claudiu S***** einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §87 Abs1 StGB, in eventu wegen schwerer Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1 StGB, sowie bei Paul C***** einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §87 Abs1 und Abs2 StGB, in eventu wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §85 Z3 dritter Fall StGB anstrebt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Der unter Z3 des §281 Abs1 StPO gerügte Verstoß gegen §260 Abs1 Z1 StPO infolge Fehlens der Wortfolge „unter besonders gefährlichen Verhältnissen andere fahrlässig am Körper verletzt“ im Urteilsspruch und des daraus resultierenden mangelnden Referats entscheidender, zur Begründung der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (§260 Abs1 Z2 StPO) erforderlicher Tatsachen (Ratz, WKStPO §281 Rz282; Lendl, WKStPO §260 Rz6), liegt zwar grundsätzlich vor. Weder legt die Rechtsmittelwerberin jedoch dar, noch ist auch angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen, in den Urteilstenor nicht aufgenommenen Feststellungen erkennbar, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben vermochte (§281 Abs3 StPO; vgl Ratz, WKStPO §281 Rz289, 746).
Den Einwänden undeutlicher (Z5 erster Fall) und widersprüchlicher (Z5 dritter Fall) Feststellungen zuwider bringen die bekämpften Urteilsannahmen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass nicht festgestellt werden kann, welchem der beiden Angeklagten ein rechtlich als Notwehr zu beurteilender Sachverhalt zu Gute kommt. Dass eine solche Situation aber bei beiden im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl US5 vorletzter Absatz iVm US9), begründet der Beschwerdeauffassung zuwider keinen gegen die Denkgesetze verstoßenden Widerspruch (Ratz, WKStPO §281 Rz439), weil zwei unterschiedliche, bloß als möglich erachtete Geschehnisabläufe einander zwangsläufig nicht ausschließen.
Auf die wechselseitigen Tätlichkeiten (Schläge) zwischen Dorel S***** und Paul C***** (US5 vierter Absatz) hat das Erstgericht eine Notwehrsituation des Paul C***** ohnedies nicht gegründet und diese daher zu Recht in seine Überlegungen nicht einbezogen.
Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) infolge mangelnder Erörterung der nicht näher bezeichneten Aussagen der Angeklagten selbst und der „in der Hauptverhandlung erörterten Bilder des Vorraumes, wo der Vater des Angeklagten S***** lag“, unterlässt jegliches Vorbringen, weshalb und inwieweit das Erstgericht diese Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung des Prozessstandpunkts der Beschwerdeführerin bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt hätte und entzieht sich damit inhaltlicher Erwiderung.
Dass die im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten getroffene Feststellung, deren Notwehrüberschreitungen seien aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgt, ebenfalls darauf gestützt wurde, es habe mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht geklärt werden können, in welchem Zeitablauf die festgestellten Tathandlungen erfolgt seien (US8), ein asthenischer Affekt also angesichts der Nichterweislichkeit der Aufeinanderfolge wechselseitiger Angriffe in dubio ersichtlich mangels Klärbarkeit der konkret vorliegenden Gemütsverfassung angenommen wurde, ist dem Einwand offenbar unzureichender Begründung zuwider unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Zu einer darüber hinausgehenden Begründung, weshalb es im konkreten Fall bei den Angeklagten losgelöst von einem normativen Vergleich an einer Maßfigur einen emotionalen Erregungszustand mit Bewusstseinsverengung annahm, der nicht auf Aggressivität (sthenische Affektlage) beruht, war das Erstgericht der Auffassung der Generalprokuratur zuwider hingegen nicht verhalten.
Angesichts ihres dezidiert vorgetragenen Rechtsmittelantrags ist der gegen die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse gerichtete Einwand fehlender oder offenbar unzureichender Begründung nicht verständlich.
Indem die Schuldsprüche wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung einfordernde Rechtsrüge (Z9lita, der Sache nach Z10) gestützt auf eigenständige Beweiswerterwägungen andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen begehrt, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Gegenstand der Subsumtionsrüge ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WKStPO §281 Rz581).
Die Subsumtionsrüge (Z10) behauptet, ausgehend von den tatrichterlichen Feststellungen läge bei den Angeklagten eine Notwehrsituation nicht vor. Sie lässt jedoch die eingangs wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach das Bestehen einer Nothilfe- bzw Notwehrsituation sowohl bei Claudiu S***** als auch bei Paul C***** nicht ausgeschlossen werden könne (US5, 9), außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WKStPO §281 Rz584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
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