OGH 15Os69/10a

15Os69/10aTribunal Superior30 de jun. de 2010

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Strafrecht

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OGH 15Os69/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Andree S***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall Abs4 Z3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilier So***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.April2010, GZ163Hv22/10s99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten So***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Andree S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Ilier So***** zu A./I./2./ (richtig:) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG als Beteiligter nach §12 dritter Fall StGB, zu A./III./ der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs1 zweiter Fall und Abs2 SMG, zu B./ der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§269 Abs1, 15 StGB und zu E./ des Vergehens nach §50 Abs1 Z1 WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Wien und anderen Orten

A./vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des §28b SMG übersteigenden Menge

I./aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt;

2. / indem er sich zur Entgegennahme von aus Deutschland nach Wien zu bringenden Suchtgiftmengen bereit erklärte und dadurch als Beteiligter nach §12 dritterFall StGB handelte, und zwar

a./vor dem 26.August2008 zum Transport von ca1.000Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

b./vor dem 3.November2008 zum Transport von ca 1.000Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

c./vor dem 5.Dezember2008 zum Transport von ca1.590 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****, sowie

d./vor dem 21.Dezember2008 zum Transport von ca 895Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

III./mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde

1. /zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 29.Oktober2009 289,1Gramm brutto Kokain besessen,

2. /zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 2.November2009 609,7Gramm brutto Kokain besessen.

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilier So*****; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z5) bezieht sich mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung zur Menge des Kokain zu A./I./2./ auf keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache, wäre doch auch bei von der Beschwerde angestrebter Annahme der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung, er habe Norbert R***** nur 2.000g Kokain zum Transport nach Wien übergeben (ON98, S15), die Qualifikation nach §28a Abs4 Z3 SMG erfüllt (festgestellter Reinheitsgehalt von durchschnittlich 30% [US32] = 600g Kokain). Im Übrigen zeigt die Beschwerde keine Begründungsmängel auf, sondern erschöpft sich in einer reinen Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Beschwerde behauptet weiters zu A./I./2./ und A./III./ eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zur jeweils festgestellten Menge des Suchtgifts, vernachlässigt aber mit der dieser Behauptung zugrunde gelegten Forderung nach einer Feststellung, ob „dem Angeklagten die Grenzmengenregelung zumindest in groben Umrissen bekannt war“, dass sich der Vorsatz nach dem klaren Wortlaut des §5 StGB auf einen Sachverhalt (hier: die Menge des besessenen Suchtgifts), nicht aber auf dessen rechtliche Beurteilung (§28b SMG) beziehen muss.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs 1 StPO.

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