OGH 9ObA54/10x

9ObA54/10xTribunal Superior30 de jun. de 2010

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Arbeitsrecht,

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OGH 9ObA54/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Hon.Prof.Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MRDr.Peter Ladislav und Dr.Gerda HöhrhanWeiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard H*****, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.Gerald Hauska, Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 25.671,38EUR brutto und 4.285,90EUR nettosA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 996,69EURsA), gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 23.April2010, GZ9Ra148/09i20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar (RISJustiz RS0106298; RS0125132 jeweils mwN).

Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Austritt eines Arbeitnehmers wegen einer nachhaltigen und beharrlichen Schmälerung des Entgelts (RISJustiz RS0112854 mwN; insb 9Ob37/08v).

Auch mit der Frage des Vorliegens des Verschuldens der Beklagten hat sich das Berufungsgericht ausführlich und in vertretbarer Weise auseinandergesetzt. Hatte die Beklagte bei der es bereits davor Abrechnungsdifferenzen gab doch ausreichend Zeit, um die Rechtsfrage zu beurteilen. Ausgehend davon kann der nach entsprechenden Androhungen erfolgte Austritt des Klägers in vertretbarer Weise als berechtigt und von der Beklagten verschuldet angesehen werden.

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