OGH 11Os76/10a

11Os76/10aTribunal Superior29 de jun. de 2010

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Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

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OGH 11Os76/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag.Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lydia M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1 SMG, AZ26St44/10h der Staatsanwaltschaft Innsbruck (=30HR156/10v des Landesgerichts Innsbruck), über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 26.Mai2010, AZ6Bs261/10y, 262/10w (ON25 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde der Lydia M***** gegen die die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 26St44/10h ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG führte (nach dessen Abschluss am 11.Juni2010 Strafantrag wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG erhoben wurde ON35 der erstgerichtlichen Akten) wider die Beschlüsse des HRRichters des Landesgerichts Innsbruck vom 26.April und 7.Mai 2010, GZ30 HR156/10v7 und 18, auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und angeordnet, dass die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO fortzudauern habe.

Danach war Lydia M***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 [vierter Fall] SMG dringend verdächtig, weil sie im April2010 in Innsbruck für einen beabsichtigten Gewinn von 6.000 EUR bewusst vorschriftswidrig Suchtgift in einer vorsätzlich die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 300 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mehr als 120 Gramm, angeboten haben soll, und zwar 200 Gramm dem Levent A***** und 100 Gramm dem Michael W***** oder einem unbekannten anderen Abnehmer.

Die Beschwerdeführerin wiederholt mit der Betonung ihrer „Unbescholtenheit“ und dass sie sich aus „Unbesonnenheit, insbesondere aber weil sie von ihrem ExFreund dazu motiviert wurde, zu der [einmaligen] Tat hinreißen“ ließ, unter Außerachtlassung der Begründung des Oberlandesgerichts zum Vorliegen des Haftgrundes (BS5) lediglich ihr Vorbringen gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse und versäumt eine dialektische Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die allein den Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens bildet (RISJustiz RS0106464).

Soweit sie spekulativ Facetten des Tatverdachts (weiterer Abnehmer; Anbahnung des Suchtgiftgeschäfts; Racheakt des übel beleumundeten ExFreundes) einer eigenen beweiswürdigenden Bewertung unterzieht, verfehlt sie dessen prozessordnungsgemäße Bekämpfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, die nach Maßgabe der Mängel und Tatsachenrüge der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO zu erfolgen hat (RISJustiz RS0110146).

Die im Übrigen § 133 Abs 1 dritter Fall StPO außer Acht lassende Argumentation der Beschuldigten mit den prozessualen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts führt sie erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ins Treffen. Dementgegen sind im die Einhaltung verfassungsrechtlich geschützter Rechte gewährleistenden Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (anders als im Beschwerdeverfahren nach der Strafprozessordung) nur jene nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden Argumente im Sinne des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche ein (bei andauernder Haft notwendigerweise durch einen qualifizierten Juristen vertretener §§61 Abs 1 Z 1 iVm 48 Abs 1 Z 4 StPO) Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte (RISJustiz RS0114487; 11 Os 140/09m, 13Os39/10z, 14Os60/10w ua).

Die auch zur Möglichkeit der vom Oberlandesgericht begründet verneinten (BS 5) Substitution der Haft durch gelindere Mittel substratlose Grundrechtsbeschwerde musste somit ohne Kostenzuspruch (§8 GRBG) zurückgewiesen werden.

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