OGH 13Os159/09w

13Os159/09wTribunal Superior17 de jun. de 2010

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Strafrecht

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OGH 13Os159/09w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rajko M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 18.September2009, GZ34Hv39/09b23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rajko M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §206 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Anfang August2008 in Haid mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er die am 31.Oktober1997 geborene Sarah S***** mit seiner rechten Hand oberhalb und unterhalb der Unterhose im Geschlechtsbereich streichelte, ihre Schamlippen auseinanderdrückte, ihre Scheide massierte und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z4, 5 und 5a des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Durch Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten psychologischen Gutachtens, das eingeschränkte Wahrnehmungs und Wiedergabefähigkeit der Zeugin Sarah S***** dartun sollte (ON22 S9 iVm ON19 S47), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z4).

Im Sinn des ablehnenden Zwischenerkenntnisses (ON22 S9) sind Gutachten über die Aussagefähigkeit undtüchtigkeit von Zeugen nur in besonderen Ausnahmefällen einzuholen. Voraussetzung für die psychologische oder psychiatrische Untersuchung des Zeugen ist (abgesehen von seiner Zustimmung), dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in §11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen (RISJustiz RS0097576; Kirchbacher, WKStPO §154 Rz6; vgl Hinterhofer, WKStPO §126 Rz9). Bei unmündigen oder jugendlichen Zeugen können auch Anhaltspunkte für eine Entwicklungsstörung ausschlaggebend für die Begutachtung sein (vgl RISJustiz RS0097697).

Derartiges wurde aber bei der Antragstellung auch mit dem vagen Hinweis auf einen „Unfall“ oder eine „Erkrankung“ der Zeugin (ON22 S9) nicht dargetan, ebenso wenig ihre weiters erforderliche Zustimmung zur Untersuchung ihres Geisteszustands (RISJustiz RS0108614; Ratz, WKStPO §281 Rz350).

Die Mängelrüge (Z5) betrifft keine für den vorliegenden Schuldspruch entscheidende Tatsache, soweit sie eine Feststellung über die Tendenz des Angeklagten, sich durch die Tat geschlechtlich zu erregen (US6 erster Absatz), als unbegründet kritisiert (Z5 vierter Fall). Auf eine solche Willensausrichtung kommt es nach §206 Abs1 StGB nicht an.

Die vom Angeklagten vermisste Begründung (Z5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite findet sich auf US12, die ihm gleichfalls abgehende Fundierung jener zum äußeren Geschehen hebt er im Rahmen seines weiteren Vorbringens als in der Aussage der Zeugin Sarah S***** gelegen selbst hervor (US6ff).

Weshalb die Aussage der Daniela M***** erörterungsbedürftig gewesen sei, Sarah S***** habe ihr einmal ein Foto von einer Verletzung gezeigt (Z5 zweiter Fall), ist nicht zu ersehen.

Mit deren Angaben über den Zeitpunkt, zu dem ihr der Angeklagte drei Wünsche freigestellt habe, damit sie nichts weiter erzähle, mussten sich die Tatrichter nicht befassen, weil sie keine Eignung erkennen lassen, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern (Z5 zweiter Fall; RISJustiz RS0116877; Ratz, WKStPO §281 Rz409).

Der ohne näheres Vorbringen erstattete Einwand, es sei „auch die Penetration an sich in Frage zu stellen“, ist nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände orientiert (§§285 Abs1, 285a Z2 StPO).

Der Tatsachenrüge (Z5a) fehlt es weitgehend an einer von der Prozessordnung verlangten Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RISJustiz RS0117446).

Indem sie im Übrigen (wie schon zur Mängelrüge dargelegt:) unerhebliche Details der Aussage der Zeugin Sarah S***** beleuchtet, vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (RISJustiz RS0118780).

Soweit unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z5a) ein medizinisches Sachverständigengutachten vermisst wird, macht die Beschwerde nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RISJustiz RS0115823; Ratz, WKStPO §281 Rz480).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), desgleichen die vom Angeklagten angemeldete (ON25), zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile aber nach der Verfahrensordnung nicht zulässige (§283 Abs1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Berufung der Staatsanwaltschaft hat daher das Oberlandesgericht zu entscheiden (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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