13Os37/10f•OGH 13Os37/10f
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Geo S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall, Abs4 Z3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19.Oktober2009, GZ41Hv48/09h29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Geo S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 vierter Fall, Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er Ende Juni2008 in Hirtenberg vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten, indem er einer dem Landespolizeikommando Steiermark namentlich bekannten Vertrauensperson die Verschaffung von rund 100kg Cannabisharz, 5kg Kokain und 50kg Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest zwei Prozent bei den Cannabisprodukten und zumindest 40Prozent beim Kokain, US4) zu einem Preis von rund 400.000Euro durch seinen nicht näher bekannten, in den Niederlanden ansässigen Mittelsmann „Kenni“ offerierte.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z5, 5a und 9 lita des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Worin die behauptete offenbar unzureichende Begründung (Z5 vierter Fall) liegen soll, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§285 Abs1, 285a Z2 StPO).
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter gar wohl mit den Aussagen des Angeklagten und des Zeugen Heinz L***** befasst (US4ff), wobei sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§270 Abs2 Z5 StPO) nicht verhalten waren, den vollständigen Inhalt der Aussagen im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WKStPO §281 Rz428).
Vom Angeklagten vermisster Erwägungen zur Aussage des Zeugen „Charly“, wonach die Vertrauensperson „vertrauenswürdig sei“ (vgl ON24 S65ff), bedurfte es von vornherein nicht, soweit die Angaben nur eine persönliche Wertung des Befragten zum Ausdruck bringen. Soweit sie Erfahrungen mit der Vertrauensperson betrafen, gaben die von der Beschwerde ins Treffen geführten Ergebnisse der Telefonüberwachung keinen Anlass zur näheren Erörterung (vgl ON11 S11; vgl US6 oben).
Weshalb Angaben zum Preis der Ware spezieller Erwägungen bedurft hätten, macht die Beschwerde nicht klar.
Sie unternimmt mit dem übrigen Vorbringen zur Mängelrüge (Z5) eine Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bekir V***** (vgl US5 unten f) und der zum Teil geständigen Angaben des Angeklagten (vgl US5) nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung. Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wird damit nicht angesprochen.
Soweit sie dabei auf die Strafbemessung Bezug nimmt, räumt sie die Abstandnahme von den aus Z5 in Betracht kommenden Anfechtungskategorien selbst ein.
Z5a des §281 Abs1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuldoder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit dem Hinweis auf das zur Mängelrüge Vorgebrachte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Weshalb für den Schuldspruch von Bedeutung sein soll, dass der Angeklagte noch nicht im Besitz des Suchtgifts war, leitet die diesen Umstand bloß anführende Rechtsrüge (Z9 lita) nicht aus dem Gesetz ab (vgl übrigens 15Os5/10i).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.
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